Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 889 
"#§ 1. Der Prüfungstag wird wenigstens acht Tage vorhor 
durch den Ortsschulrat bestimmt, welcher auch die von dem Lehrer 
bezw. den Lehrern zu entwerfende Prüfungsordnung festsetzt, 
die Einladungen zur Prüfung namentlich an die Gemeindebehörden 
erlüsst und die Schulgemeinde in geeigneter Weise in Kenntnis setzt. 
2. Bei der Prüfung sind von den Lehrern aufzulegen: 
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a) lie JIchultabelle, welche nach Klassen abgeteilt, und unter 
Beobachtung der Reihenfolge der Jahreslokation, die Namen der 
Kinder, ihre Gehurtszeit, den Namen und Stand des Vaters, die 
Noten über Befähigung, Fleiss, Betragen und die in den einzelnen 
Unterrichtsgegenstinnden erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, 
sowie die Zahl der wührend des ganzen Schuljahres bei dem 
einzelnen Kinde rorgekommenen erlaubten, durch Krankheit 
entschuldigten und unerlaubten Schulversäumnisse enthält: 
b) der Lehr- und Stundenplun; 
Jhc) die Prüfungsordnung; 
d) Schönschreibproben, Schreib- und Aufsatzhefte 
der Kinder, die von denselben etwa gefertigten Zeich- 
mungen etc. 
s 3. Diec Prüfung selbst, welche mit Gebet und Gesang be- 
gonnen und beschlossen vird, hat aufgrund des genehmigten Lehr- 
plans und nach Massgabe der Prüfungsordnung stattzufinden. 
Der Lehrer prüft bei jedem Unterrichtsgegenstand selbst, wobei es 
jedoch dem Vorsitzenden des Ortsschulrats, bezw. demjenigen Mitglied 
desselben, welches mit Vornahme der Prüfung beauftragt ist, freigestellt 
bleibt, den Prüfungsstoff zu bezeichnen, Zwischenfragen zu thun und für 
die während der Prüfung etwa zu fertigenden schriftlichen Arbeiten die 
Aufgaben selber zu stellen. 
§ 4. Nach der Prüfung der Eleinentarschule wird auch die der 
Fortbildungs- und Industrieschule vorgenommen. 
s 5. Am Schlusse der ganzen Prüfung findet in Anwesenheit sümt- 
licher Lehrer eine Sitzung des Ortsschulrats statt, in welcher die Ergelb 
nisse der Prüfung sowie etwaige Verbesserungsvorschlüge, Wünsche, Be- 
schwerden etc. besprochen werden. 
Uber den Prüfungsakt und die Ergebnisse dieser Besprechungen. 
wird sodann ein kurzes Protokoll aufgenommen und von den Mit- 
gliedern des Ortsschulrats, sowie von den Lehrern unterzeichnet. 
5 6. Dieses Protokoll ist mit den in § 2 aà, b, c, genannten Prü- 
fungsvorlagen und mit einem Beibericht des Ortsschulrats innerhalb 1.# 
Tagen nach der Prüfung der Kreisschulvisitatur vorzulegen. 
§ 7. Die Kreisschulvisitatur hat diese Vorlagen zu prüfen, aus 
ihnen die erforderlichen Notizen zu erheben und hierauf — je nach 
Befund mit oder ohne Bemerkungen — dieselben dem Ortsschulrat zurück- 
zugeben, welcher sie bei seinen Akten aufbewahrt.
	        
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