1. Verordnung vom 27. Februar 1894 (Schulordnung). 889
"#§ 1. Der Prüfungstag wird wenigstens acht Tage vorhor
durch den Ortsschulrat bestimmt, welcher auch die von dem Lehrer
bezw. den Lehrern zu entwerfende Prüfungsordnung festsetzt,
die Einladungen zur Prüfung namentlich an die Gemeindebehörden
erlüsst und die Schulgemeinde in geeigneter Weise in Kenntnis setzt.
2. Bei der Prüfung sind von den Lehrern aufzulegen:
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a) lie JIchultabelle, welche nach Klassen abgeteilt, und unter
Beobachtung der Reihenfolge der Jahreslokation, die Namen der
Kinder, ihre Gehurtszeit, den Namen und Stand des Vaters, die
Noten über Befähigung, Fleiss, Betragen und die in den einzelnen
Unterrichtsgegenstinnden erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten,
sowie die Zahl der wührend des ganzen Schuljahres bei dem
einzelnen Kinde rorgekommenen erlaubten, durch Krankheit
entschuldigten und unerlaubten Schulversäumnisse enthält:
b) der Lehr- und Stundenplun;
Jhc) die Prüfungsordnung;
d) Schönschreibproben, Schreib- und Aufsatzhefte
der Kinder, die von denselben etwa gefertigten Zeich-
mungen etc.
s 3. Diec Prüfung selbst, welche mit Gebet und Gesang be-
gonnen und beschlossen vird, hat aufgrund des genehmigten Lehr-
plans und nach Massgabe der Prüfungsordnung stattzufinden.
Der Lehrer prüft bei jedem Unterrichtsgegenstand selbst, wobei es
jedoch dem Vorsitzenden des Ortsschulrats, bezw. demjenigen Mitglied
desselben, welches mit Vornahme der Prüfung beauftragt ist, freigestellt
bleibt, den Prüfungsstoff zu bezeichnen, Zwischenfragen zu thun und für
die während der Prüfung etwa zu fertigenden schriftlichen Arbeiten die
Aufgaben selber zu stellen.
§ 4. Nach der Prüfung der Eleinentarschule wird auch die der
Fortbildungs- und Industrieschule vorgenommen.
s 5. Am Schlusse der ganzen Prüfung findet in Anwesenheit sümt-
licher Lehrer eine Sitzung des Ortsschulrats statt, in welcher die Ergelb
nisse der Prüfung sowie etwaige Verbesserungsvorschlüge, Wünsche, Be-
schwerden etc. besprochen werden.
Uber den Prüfungsakt und die Ergebnisse dieser Besprechungen.
wird sodann ein kurzes Protokoll aufgenommen und von den Mit-
gliedern des Ortsschulrats, sowie von den Lehrern unterzeichnet.
5 6. Dieses Protokoll ist mit den in § 2 aà, b, c, genannten Prü-
fungsvorlagen und mit einem Beibericht des Ortsschulrats innerhalb 1.#
Tagen nach der Prüfung der Kreisschulvisitatur vorzulegen.
§ 7. Die Kreisschulvisitatur hat diese Vorlagen zu prüfen, aus
ihnen die erforderlichen Notizen zu erheben und hierauf — je nach
Befund mit oder ohne Bemerkungen — dieselben dem Ortsschulrat zurück-
zugeben, welcher sie bei seinen Akten aufbewahrt.