Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

V. Schulordnung. 
Klassen allgemein oder im Einzelfalle Ausnahmen von der Bestimmung 
des § 12 Absatz 4 des Beamtengesctzes zulässig sind. 
Die Gencehmigung ist auch hinsichtlich derjenigen nach dem Gesetzo 
der Genehmigung bedürfenden Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 
cinzuholen, welche der Beamte schon vor dem Inkrafttreten des Beamten- 
gesctzes übernommen hat, es sei denn, dass ihm hierzu schon vor diesem 
Zcitpunkte die Genehmigung erteilt worden ist. 
*s 13. (Anzeige von der Ubernahme eines Nebenamts oder einer 
Nebenbeschäftigung, welche einer vorgüngigen Genchmigung nicht be- 
dürfen.) Vor der Ubernahme eines Nobenamts oder einer Neben- 
beschäftigung, zu welcher eine vorgüngige Genchmigung nach § 12 des 
Beamtengesetzes und §. 12 dieser Verordnung nicht erforderlich ist, hat 
der Beamte in folgenden Fällen der nach §12 dieser Verordnung zu- 
stündigen Behörde im Dienstwege Anzeige zu erstatten: 
1. wenn der Beamte die Besorgung eines nicht mit Belohnung ver- 
hundenen Nebenamtes im Dienste des Reichs oder eines 
andern Staats, beziechungsweise einer solchen Neben- 
beschäftigung, und 
wenn der Beamte eine chrenamtliche Stelle in dem Verwal- 
tungsorgan (nicht in dem Vertretungsorganc) einer Gemeinde, 
eines Kreises, einer Kirche oder einer sonstigen öffentlichen 
Genossenschaft übernimmt. 
Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, auch für andere Fälle an- 
zuordnen, dass die Beamten die Ubernahme von nicht genchmigungs- 
pflichtigen Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen der nach § 12 
zustündigen Dienstbehörde anzuzeigen haben. « 
2.lBesoudereArtcnvonNcbcnbcschäftigungcn.] 
a. Organistendienst — E.U. G. § 38 und Zusätze hiezu, S. 127. 
aa. Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 1. März 1894, die Be- 
sorgung des Organisten= und Vorsängerdienstes durch Volksschullehrer 
betreffend (Ges. und V. Bl., 1894, S. 108; Schulv. Bl., 1894, S. 68): 
Auf Grund der Vorschriften in § 38 des Gesctzes über den Elcmen- 
tarunterricht vom 13. Mai 1892 und § 12 der Höchstlandesherrlichen Ver- 
ordnung vom 27. Dezember 1889, betreffend die Pflichten der Beamten, 
wird in Anschung der Besorgung des Organisten- und Vorsängerdienstes 
durch Volksschullehrer, unter Aufhebung der bezüglichen Bestimmungen 
der Ministerialverordnung vom 12. September 1868, betreffend die Tren- 
nung der kirchlichen Nebendienste von dem Schuldienste und die Ver- 
schung des Organisten- oder Vorsüngerdienstes, Folgendes bestimmt: 
5 1. 1. Volksschullehrer bedürfen zur Ubernahme eines Organisten- 
oder Vorsüngerdienstes der Genchmigung der Oberschulbehörde. 
2. In den hierauf bezüglichen Gesuchen ist der Umfang der mit 
der Besorgung des Dienstes verbundenen Geschäfte sowie der Betrag der 
dafür in Aussicht gestellten Vergütung namhaft zu machen. Die für 
einzelne Dienstverrichtungen zu leistenden besonderen Gebühren sind 
dabei nach einer von der zuständigen kirchlichen Behörde (Katholischer 
Stiftungsrat, Evangelischer Kirchengemeinderat) zu erhebenden und anher 
vorzulegenden Durchschnittsberechnung der letzten drei Jahre zu ver- 
anschlagen. 
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