V. Schulordnung.
Klassen allgemein oder im Einzelfalle Ausnahmen von der Bestimmung
des § 12 Absatz 4 des Beamtengesctzes zulässig sind.
Die Gencehmigung ist auch hinsichtlich derjenigen nach dem Gesetzo
der Genehmigung bedürfenden Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
cinzuholen, welche der Beamte schon vor dem Inkrafttreten des Beamten-
gesctzes übernommen hat, es sei denn, dass ihm hierzu schon vor diesem
Zcitpunkte die Genehmigung erteilt worden ist.
*s 13. (Anzeige von der Ubernahme eines Nebenamts oder einer
Nebenbeschäftigung, welche einer vorgüngigen Genchmigung nicht be-
dürfen.) Vor der Ubernahme eines Nobenamts oder einer Neben-
beschäftigung, zu welcher eine vorgüngige Genchmigung nach § 12 des
Beamtengesetzes und §. 12 dieser Verordnung nicht erforderlich ist, hat
der Beamte in folgenden Fällen der nach §12 dieser Verordnung zu-
stündigen Behörde im Dienstwege Anzeige zu erstatten:
1. wenn der Beamte die Besorgung eines nicht mit Belohnung ver-
hundenen Nebenamtes im Dienste des Reichs oder eines
andern Staats, beziechungsweise einer solchen Neben-
beschäftigung, und
wenn der Beamte eine chrenamtliche Stelle in dem Verwal-
tungsorgan (nicht in dem Vertretungsorganc) einer Gemeinde,
eines Kreises, einer Kirche oder einer sonstigen öffentlichen
Genossenschaft übernimmt.
Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, auch für andere Fälle an-
zuordnen, dass die Beamten die Ubernahme von nicht genchmigungs-
pflichtigen Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen der nach § 12
zustündigen Dienstbehörde anzuzeigen haben. «
2.lBesoudereArtcnvonNcbcnbcschäftigungcn.]
a. Organistendienst — E.U. G. § 38 und Zusätze hiezu, S. 127.
aa. Verordnung des Unterrichtsministeriums vom 1. März 1894, die Be-
sorgung des Organisten= und Vorsängerdienstes durch Volksschullehrer
betreffend (Ges. und V. Bl., 1894, S. 108; Schulv. Bl., 1894, S. 68):
Auf Grund der Vorschriften in § 38 des Gesctzes über den Elcmen-
tarunterricht vom 13. Mai 1892 und § 12 der Höchstlandesherrlichen Ver-
ordnung vom 27. Dezember 1889, betreffend die Pflichten der Beamten,
wird in Anschung der Besorgung des Organisten- und Vorsängerdienstes
durch Volksschullehrer, unter Aufhebung der bezüglichen Bestimmungen
der Ministerialverordnung vom 12. September 1868, betreffend die Tren-
nung der kirchlichen Nebendienste von dem Schuldienste und die Ver-
schung des Organisten- oder Vorsüngerdienstes, Folgendes bestimmt:
5 1. 1. Volksschullehrer bedürfen zur Ubernahme eines Organisten-
oder Vorsüngerdienstes der Genchmigung der Oberschulbehörde.
2. In den hierauf bezüglichen Gesuchen ist der Umfang der mit
der Besorgung des Dienstes verbundenen Geschäfte sowie der Betrag der
dafür in Aussicht gestellten Vergütung namhaft zu machen. Die für
einzelne Dienstverrichtungen zu leistenden besonderen Gebühren sind
dabei nach einer von der zuständigen kirchlichen Behörde (Katholischer
Stiftungsrat, Evangelischer Kirchengemeinderat) zu erhebenden und anher
vorzulegenden Durchschnittsberechnung der letzten drei Jahre zu ver-
anschlagen.
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