2. Dienstweisung für die Lehrer. 405
2. die Abendandachten in der Fastenzeit (6) und in der Fronleich-
namsoktav; ·
3. die wöchentliche einmalige Singmesse beim Schülergottes-
dienst. — —
v. Agenturen für Versicherungsgesellschaften. Die Ocberschul-
behörde hat durch Runderlaß an die Kreisschulräte vom 22. November 1884
Nr. 16 723 dahin sich ausgesprochen, sie halte die Übernahme derartiger
Nebengeschäfte, durch deren Besorgung die Lehrer leicht ihren Berufspflichten
entzogen werden, überhaupt für unstatthaft und werde deshalb Gesuchen
um Erteilung der Genehmigung zur Ubernahme derartiger Agenturen in
der Regel nicht stattgeben. Die Genehmigung pflegt grundsätzlich versagt
zu werden bei Agenturen für Feuerversicherungsanstalten, wenn dem Agen-
ten zur Pflicht gemacht ist, bei vorkommenden Brandfällen alsbald auf der
Brandstätte sich einzufinden.
c. Stellung von Gemeinde-, Vormundschafts-und Stiftungs-
rechnungen.
Sofern das Stellen solcher Rechnungen nicht „gewerbsmäßig"“ und in größerem
Umfang betrieben wird, behandelt die Oberschulbehörde dasselbe nicht als
genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung in dem Sinne, daß in jedem
einzelnen Falle die Ubernahme der Rechnungsstellung von der vorgängigen
Genehmigung der Oberschulbehörde abhängig wäre. Andererseits aber hat
die Oberschulbehörde sich vorbehalten, das Stellen von Rechnungen aufgrund
der Vorschrift in § 12 Abs. 1 des Beamtengesetzes jederzeit zu untersagen.
Die Lehrer, welche das Stellen von Rechnungen für Gemeinden, Stiftungen
oder Vormünder übernehmen, haben daher jeweils der Oberschulbehörde
Anzeige zu erstatten. Auch die Bezirksämter sollen diejenigen Lehrer,
welche für Gemeinden ihres Bezirkes Rechnungen stellen, jeweils der Ober-
schulbehörde namhaft machen.
Die Kreisschulräte sind angewiesen, der Oberschulbehörde alsbald Anzeige zu
erstatten, wenn Lehrer, die dem Geschäft des Rechnungsstellens sich widmen,
Anlaß zur Beanstandung wegen Vernachlässigung ihrer dienstlichen Ver-
pflichtungen bieten.
A. Das Amt eines Natschreibers kann einem Schullehrer nur in
Landgemeinden übertragen werden. Gemeindeordnung, § 20 Abf. 2.
3. Eheschließung der Lehrer: Bekanntmachung des Oberschulrats vom
27. August 1892 (Schulv. Bl. 1892, S. 181):
Nr. 17958. An die Direktionen und Vorstünde der Mittelschulen
und Lehrerbildungsanstalten, die Grossherzoglichen Kreisschulräte, die
Urtlichen Aufsichtsbehörden der Volksschulen und alle der Dienstaufsicht
des Oberschulrats unterstehenden Lehrer.
Wir haben wiederholt die Wahrnehmung gemacht, dass die Vor-
schriften, welche bezüglich der Eheschliessung der Beamten bestehen,
von den unserer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrern an Mittelschulen
wie an Volksschulen bisher vielfach teils gar nicht, teils nicht genau be-
achtet worden sind.
Dies giebt uns Veranlassung, die bezüglichen Vorschriften nach-
stehend in übersichtlicher Zusammenstellung den Beteiligten — mit der
Aufforderung zur künftigen gewissenhaften Nachachtung — zur Kenntnis
Zu bringen.