Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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V. Schulordnung. 
I. Der vorgüngigen Erlaubnis der Oberschulbehörde zur Ver-- 
ehelichung bedürfen Volksschulkandidaten, welche die Dienstprüfung 
noch nicht bestanden haben (SF 11 Absatz 2 des Beamtengesctzes und 8§ 7 
der Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, die Anwendung des. 
Beamtengesctzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend — Schul- 
verordnungsblatt Seite 179). 
II. Alle übrigen der Dienstaufsicht des Oberschulrats unterstehenden 
Beamten bedürfen einer vorgängigen Erlaubnis zur Verehelichung nicht. 
Diesclben sind aber verpflichtet, ihr Ehevorhaben bei der Oberschul- 
behörde rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (§ 11 Absatz 1 des Beamten- 
gesetzes, § 8 der Landesherrlichen Verordnung vom 27. Dezember 1887, 
die Pflichten der Beamten betreffend, Schulverordnungsblatt 1890 S. 222). 
III. Die nach Ziffer II zu erstattende Anzeige muss mindestens 
drei Wochen, bevor beim Standesbeamten das Aufgebot beantragt. 
wird, sonnch im Hinblick auf die Vorschriften in den §§ 44 und 46. 
letzter Absatz des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschliessung vom 6. Februnr 1875 zum mindesten. 
fünf Wochen vor dem für die Eheschliessung in Aussicht genommenen! 
Zeitpunkt bei der Oberschulbehörde eingereicht werden. 
In Rücksicht auf die Bestimmung unter Ziffer VI dieser Bekannt- 
machung würe die Anzeige ungeführ eine Woche vor dem in Ziffer III 
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt — somit sechs Wochen vor dem für- 
die Eheschliessung in Aussicht genommenen Tag — der zunüchst 
vorgesetzten Behörde zur Weiterleitung zu übergeben. 
IV. Sofern ein Lehrer zur Vorchelichung der vorgüngigen Er- 
laubnis bedarf, hat derselbe mit der Erwirkung des Aufgebots bis nach- 
Erledigung seines bezüglichen Gesuchs zuzuwarten. 
V. Die Anzeige über das Ehevorhaben, sowie das Gesuch um Ehe- 
erlaubnis müssen enthalten: 
1. den Vor- und Zunamen der Braut, 
. deren Wohnort, 
deren Alter — nach Tag, Monat und Jahr der Geburt —, 
den Vor- und Zunamen des Vaters und der Mutter der Braut,, 
den Stand und Wohnort der Eltern, beziehungsweise des am 
Leben befindlichen Elternteils. 
In den Gesuchen um Eheerlaubnis wären überdies noch die etwaigen. 
besonderen Gründe für die boabeichteigte Verehelichung anzuführen. 
Die Anzeigen über das Ehevorhaben (Ziffer II) hütten jeweils auch 
den für die Eheschliessung in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu be- 
zeichnen. 
VI. Die Vorlage der Anzeigen, beziehungsweise der Gesuche um- 
Eheerlaubnis hat jeweils durch Vermittelung des dem betreffenden Be— 
amten unmittelbar Vorgesetzten zu geschehen. 
Lehrer an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten hütten sonach 
die Anzeige der Direktion, beziehungsweise dem Anstaltsvorstand, Lehrer 
an Volksschulen der Ortsschulbehörde zur Weiterleitung zu übergeben. 
Die Ortsschulbehörden haben die bei ihnen eingelangten Anzeigen 
ungesäumt der vorgesetzten Kreisschulvisitatur zur Vorlage an die 
Oberschulbehörde zu übersenden. 
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