Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

408 V. Schulordnung. 
u nmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub dem vorgesetzten Kreis- 
schulrat unter Angabe der Gründe für die Beurlaubung und der wegen Ver- 
sehung des Dienstes getroffenen Anordnungen Anzeige zu erstatten. 
  
Auf die Lehrer an Volksschulen beziehen sich die nachstehenden Be- 
stimmungen der Ministerialverordnung vom 19. Jannar 1893: 
s 3. Bezüglich der Erteilung von Urlaub für Lehrer an Volks- 
schulen ist zustündig: 
1. bis zu drei Tagen: Der Vorsitzende der örtlichen Aufsichts- 
behörde; 
2. bis zu einer Woche: Der Kreisschulrat. 1 
An Volksschulen mit drei und mehr Lehrern steht dem 
von der Oberschulbehörde bestellten ersten Lehrer die Befugnis 
zu, den übrigen an der Schule thätigen Lehrern Urlaub bis zu 
cinem Tage zu erteilen. 
Der erste Lehrer selbst bedarf auch für eine den Zeitraum 
von einem Tag nicht übersteigende Abwesenheit vom Dienstort 
der Beurlaubung durch den Vorsitzenden der örtlichen Auf- 
sichtsbehörde. 
6. Für die Dauer der ordnungsmässigen Ferien sind die Lehrer 
als beurlaubt zu betrachten. 
5 7. Gesuche von Lehrern an den Oberschulrat um Urlaubs- 
erteilung sind jeweils — — soweit es sich um Lehrer an Volksschulen 
handelt, durch Vermittelung der örtlichen Aufsichtsbehörde und des vor- 
gesetzten Kreisschulrats zur Vorlage zu bringen. 
8 5. 
1. Wenn ein Lehrer infolge einer Aufforderung der mittleren oder 
oberen Dienstbehörde oder einer Gerichts- oder Staatsverwaltungsbehörde 
den Unterricht auszusetzen veranlaßt ist, bedarf er einer besonderen Urlaubs— 
erteilung nicht; es genügt vielmehr, dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
hievon schriftlich Anzeige zu erstatten. 
2. Lehrer, welche während der Ferien den Schnlort verlassen wollen 
(§ 6 Absatz 1 der Ministerialverordnung vom 19. Januar 1893 über die 
Beurlaubung), haben der Ortsschulbehörde von ihrem jeweiligen Aufenthalts- 
orte Anzeige zu erstatten. 
Überdies haben die Lehrer, wenn ihre Abwesenheit vom Schulort auf 
die Zeit der Zahlung des Gehalts beziehungsweise der Vergütung sich er- 
streckt, jeweils rechtzeitig der zahlenden Kasse hievon Anzeige zu erstatten 
und eine Erklärung darüber abzugeben, ob der fällige Einkommensteil an 
ihren bezüglichen Aufenthaltsort ihnen nachgesandt — für welchen Fall die 
Adresse genau anzugeben wäre — oder ob er einstweilen zurückbehalten oder 
aber an einen Bevollmächtigten ausbezahlt werden soll. Für letzteren Fall 
genügt die Ausstellung einer einfachen, durch das Bürgermeisteramt (nicht 
notariell) beglaubigten Vollmacht.
	        
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