Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

32 J. Geschichtliche Einleitung. 
§ 1. Die örtliche Aufsicht über die Volksschule wird durch den Ortsschulrat. 
besorgt. 
§ 2. Der Ortsschulrat für die konfessionellen Volksschulen besteht aus 
a. dem Ortspfarrer der betreffenden Konfession. Sind mehrere Pfarrer 
dieser Konfession an einem Orte angestellt, so kann die Kirchenbehörde den- 
jenigen Ortspfarrer bezeichnen, welcher zum Eintritt berechtigt ist; 
b. dem Bürgermeister oder einem von dem Gemeinderat aus seiner Mitte 
zu bezeichnenden Stellvertreter; 
c. dem Schullehrer, oder wo mehrere angestellt sind, dem von der Schul- 
behörde zu bezeichnenden Schullehrer; 
(1. drei, vier oder fünf gewählten Mitgliedern, je nachdem die Schulstelle erster, 
zweiter, oder dritter Klasse ist. Eines dieser Mitglieder wird durch den 
Gemeinderat und kleinen Ausschuß, die andern werden durch die Verhei- 
rateten und verwitweten Männer der Schulgemeinde aus den mindestens 
25 Jahre alten Ortseinwohnern der betreffenden Konfession gewählt. 
Der Pfarrer ist zum Eintritt in den Ortsschulrat berechtigt, die unter D—1 
Genannten sind dazu verpflichtet. 
§ 3. Der Ortsschulrat für eine gemischte Schule besteht aus: 
a. den Ortspfarrern (§ 22), je einem für eine beteiligte Konfession; 
b. dem Bürgermeister oder dem Stellvertreter desselben (§5 20); 
c. den Schullehrern, je einem für eine beteiligte Konfession (5 26); 
(I. aus zwei, vier oder sechs durch die Ortseinwohner der Schulgemeinde 
(§ 20) in der Weise gewählten Mitgliedern, daß jede beteiligte Konfession 
durch eine gleiche Zahl vertreten ist. 
§ 4. Die Wahlen in den Ortsschulrat (§§ 2 und 3) finden für je sechs Jahre 
statt. Die Verweigerung der Annahme der Wahl ohne einen genügenden Ent- 
schuldigungsgrund zieht eine für Ortsschulzwecke zu verwendende Geldstrafe von 25 
bis 50 fl. nach sich, welche auf Antrag des Ortsschulrats von der Staatsverwaltungs. 
behörde ausgesprochen wird. 
§ 5. Der Vorsitzende des Ortsschulrats wird aus der Mitte desselben für je- 
sechs Jahre durch die Staatsregierung ernannt. 
Die Schullehrer können nicht zu Vorsitzenden des Ortsschulrats ernannt oder 
gewählt werden. Auch haben sic den Beratungen nicht anzuwohnen, wenn es sich- 
um ihre persönlichen Verhältnisse handelt. 
Wegen dienstwidrigen Verhaltens können einzelne Mitglieder des Ortsschulrats 
aus demselben ausgeschlossen und der Vorsitzende von der Vorstandschaft entfernt 
werden. 
§ 6. Der Ortsschulrat verwaltet das örtliche Schulvermögen. 
Bei gemischten Schulen wird das konfessionelle Schulvermögen unter Zuzug des 
Bürgermeisters oder seines Stellvertreters durch die betreffenden Koufessions-= 
angehörigen in dem Ortsschulrat verwaltet. 
§. Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Schulen werden Kreis- 
schulräte ernannt. Dieselben sollen zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulräte 
und der Lehrer mit der Oberschulbehörde vermitteln und ein ersprießliches Zusammen= 
wirken zwischen der Schulbehörde und den Kreiversammlungen für Kreisschulanstalten, 
Waisenhäuser und Nettungsanstalten (Gesetz über die Organisation der inneren Ver- 
waltung vom 5. Oktober 18363 §. 41, 3) herstellen.
	        
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