410 V. Schulordnung.
89.
Für den Fall der Versetzung auf eine andere Stelle oder der erst—
maligen Verwendung im Schuldienst werden sie ihren Dienst genau auf
den von der vorgesetzten Behörde bestimmten Tag antreten und sofort nach
Eintreffen an ihrem Dienstort bei dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde
sich melden. Sie werden demnächst auch den übrigen Mitgliedern der Orts-
schulbehörde sowie dem Kreisschulrat und dem Vorstand des Bezirksamtes
— sofern sie nicht bisher schon im gleichen Visitatur= beziehungsweise
Amtsbezirke thätig waren — sich vorstellen.
- §10.
1. Die Lehrer haften für die beim Dienstantritt aufgrund eines ge—
ordneten Verzeichnisses von ihnen übernommenen Gebrauchsgegenstände und
Lehrmittel (§ 33 Ziffer 2 der Schulordnung). Sie werden daher von
etwaigen Veränderungen im Bestande dieser Gegenstände der Ortsschulbehörde
jeweils sofort Mitteilung machen.
2. Beim Abgang von der Stelle hat der Lehrer die bisher von ihm
verwalteten Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel aufgrund des Verzeichnisses,
des weiteren die von ihm geführten Listen und Schulakten und dergleichen
der Ortsschulbehörde zurückzustellen, die dann ihrerseits für die Ubergabe an
den Nachfolger Sorge tragen wird.
§ 11.
Die Lehrer werden eines in sittlicher wie religiöser Beziehung tadellosen
Lebenswandels sich befleißigen und darüber wachen, daß dies auch vonseiten
ihrer Familienangehörigen geschieht. Ferner werden sie darauf Bedacht
nehmen, einen geordneten Haushalt zu führen, ihren Zahlungsverbindlichkeiten
pünktlich nachzukommen und leichtsinniges Schuldenmachen zu vermeiden.
8 12.
Lehrer in nicht etatsmäßiger Stellung (Unterlehrer, Hilfslehrer, Schul-
verwalter) unterstehen hinsichtlich ihrer Dienstführung und
ihres Verhaltens der Aufsicht des (ersten) Hauptlehrers.
Der letztere wird etwaige Ungehörigkeiten im Wege freundlichen Zuredens.
und väterlicher Ermahnungen abzustellen versuchen und, wenn seine Be-
mühungen nicht von Erfolg begleitet sind, der vorgesetzten Dienstbehörde-
(dem Kreisschulrat) Anzeige erstatten.
8 18.
1. Die Lehrer werden bei Erteilung des Unterrichts den vorgeschriebenen
Stunden= und Lehrplan genau einhalten, auf den Unterricht, sowohl was-
den Lehrstoff als die Methode anlangt, sich gewissenhaft vorbereiten, die
ihnen obliegenden Korrekturen pünktlich besorgen und durch fortgesetzte