Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

2. Dienstweisung für die Lehrer. 411. 
Weiterbildung ihre Arbeit so fruchtbar als möglich zu machen sich bestreben. 
Insbesondere werden sie eingehende Vertrautheit mit den Verordnungen über 
den Lehrplan sich angelegen sein lassen. 
2. Sie werden insbesondere auch die etwaigen Ausstellungen, zu denen 
ihr Unterrichtsverfahren bei der Prüfung der Schule durch die staatlichen 
Aufsichtsbeamten Anlaß geboten, wie die hierbei ihnen erteilten Ermahnungen 
und Winke gewissenhaft beachten und für den Unterricht nutzbringend zu ver- 
werten suchen. 
3. Die vorgeschriebenen Listen und sonstigen Verzeichnisse wie auch 
etwaige Schulakten werden sie sorgfältig und gewissenhaft führen. 
  
Führung von Wochenbüchern: 
Bekanntmachung des Oberschulrats vom 12. März 1887, Schulv. Bl., 1887, 
Nr. II, S. 10: 
Mit Genchmigung des Gr. Ministeriums der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts wird ungeordnet: 
1. Jeder Lehrer an einer Volksschule hat für jede von ihm unter- 
richtete Klasse ein Wochenbuch nach Anleitung der beigedruckten 
Muster zu führen. 
2. Am ersten Wochentage ist bei jedem Fache anzugeben, womit. 
begonnen, und am letzten, wie weit vorgeschritten worden ist. Dabei 
sind besonders die Nummern der Lesestücke des Volksschullesebuchs, 
der sprachlichen Uhungen aus dem Anhang des letzteren, die Aufsatz- 
themata, die Rechengeschäfte, der Stoff aus den Realfächern und die 
Lieder anzugeben, die behandelt worden sind, ebenso auch die Repe- 
tionen mit Bezeichnung des Stoffs. 
3. Wo eine Klasse in 2 Abteilungen unterrichtet wird, sind die 
wöchentlichen Einträge für jede Abteilung gesondert zu fertigen. 
4. Unter den Bemerkungen sind die Ferien und die freien Schul- 
tage einzutragen. Wenn acht oder mehr Tage Ferien gegeben wurden, 
bleibt der Ubersicht wegen die Querzeile frei. 
5. Die Eintrüge sind regelmüssig, mit Tinte, nicht mit Bleistift, und 
vom Lehrer selbst zu schreiben. 
6. Für die Wochenbücher sind Vordrucke im vorgeschriebenen 
Kanzleiformat zu verwenden, welche, soweit nicht Stiftungsmittel zur 
Verfügung stehen, aus der Gemeindekasse angeschafft werden. 
7. Bei einem Wechsel in der Person des Lehrers hat der abgehende 
Lehrer das Wochenbuch mit der Handliste und den übrigen Akten dem 
ersten Hauptlehrer, wenn dieser die Stelle verlüässt, dem Vorsitzenden der 
Ortsschulbehörde zur Einhündigung an den neuen Lehrer zu übergeben 
und sich hierüber Bescheinigung ausstellen zu lassen. 
S. Die Wochenbücher sind mindestens 1 Jahre aufzubewahren. Die 
Kreisschulräte und die ersten Hauptlehrer haben darüber zu wachen, dass. 
diesclben regelmässig geführt werden. 
 
	        
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