Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

414 V. Schnlordnung. 
8 14. 
1. Der Unterricht soll pünktlich zur festgesetzten Zeit und zwar in der 
Regel mit einem kurzen Gebet oder religiösen Gesang begonnen und ebenso 
geschlossen werden. 
2. Während des Unterrichts hat der Lcehrer ausschließlich der Lehr- 
thätigkeit sich zu widmen und jeder anderweiten Beschäftigung sich streng zu 
enthalten. 
3. Zwischen der zweiten und dritten Unterrichtsstunde findet eine Pause 
von 10 — 15 Minuten statt. Der Lehrer ist verpflichtet, hiebei die Aufsicht 
zu führen. Wo an einer Schule mehrere Lehrer angestellt sind, bleibt den- 
selben überlassen, in der Aufsichts führung entsprechend abzuwechseln. Kommt 
eine Vereinbarung hierüber nicht zustande, wird die Reihenfolge von der 
Ortsschulbehörde bestimmt. 
Der Lehrer soll mindestens 10 Minnten vor Beginn des Unterrichts 
im Schulzimmer anwesend sein und dasselbe am Schluß des Unterrichts erst 
mach den Schülern verlassen. 
15. 
Der Lehrer soll in geordneter Kleidung vor den Schülern erscheinen 
und während des Unterrichts einer würdigen Haltung sich befleißigen. Er 
hat aus dem Unterricht sorgsam alles fernzuhalten, was die Aufmerksamkeit 
der Schüler zu beeinträchtigen oder abzulenken geeignet wäre. 
8 16. 
Dem körperlichen Wohl der Schüler ist die gebührende Sorgfalt zu— 
zuwenden, auf richtige Körperhaltung derselben beim Lesen, Schreiben, 
Zeichnen und Singen u. s. w. genau zu achten. Insbesondere ist für 
gesundheitsfördernde Lufterneuerung im Schulzimmer und im Falle der 
Heizung für eine angemessene Luftwärme (von 14 oder 157 R.), für die 
richtige Verteilung des Lichtes u. s. w. Sorge zu tragen. Auch hat der 
Lehrer darüber zu wachen, daß die Beheizung und Reinigung der Schul- 
rämme von den hierfür bestellten Personen gewissenhaft besorgt werde. 
§ 17. 
Die Schüler sind streng zur Befolgung der in ihrer Schulordnung 
(Schulgesetzen) — 8 39 Ziffer 2 der Schulordnung — gegebenen Vor- 
schriften anzuhalten und zwar in einer Weise, daß ihnen Reinlichkeit und 
Ordnung, Ruhe und Aufmerksamkeit, Friedfertigkeit und Verträglichkeit, 
Freundlichkeit und Gefälligkeit, Artigkeit und Anständigkeit, Fleiß und Aus-
	        
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