416 V. Schnlordnung.
§ 22.
Bei der Anwendung von Strafen ist auf das Alter, das Geschlecht,
die natürlichen Eigenschaften, die Bildungsstufe und den Gesundheitszustand
der Schüler Rücksicht zu nehmen.
Als Strafen dürfen nur die in §§ 41 und 42 der Schulordnung be-
zeichneten zur Anwendung kommen. Alle anderen Arten von Strafen sind
untersagt. Insbesondere hat der Lehrer aller Drohungen, Schelt= und
Schimpfworte sowie verletzenden Spottes sich zu enthalten.
8 28.
Die Strafe der körperlichen Züchtigung darf nie wegen bloßen Unfleißes,
sondern nur wegen beharrlichen, böswilligen Widerstandes oder wegen be—
sonders unartigen Verhaltens in oder außer der Schule (z. B. Verspottung
des Lehrers, Roheit, Unsittlichkeit, boshafte Sachbeschädigung, Tierquälerei
u. s. w.) in Anwendung gebracht werden. Der Lehrer hat sich hiebei
einer (gebundenen) Ruthe oder eines leichten Stöckchens zu bedienen und
darf die Strafe nicht in blindem Zorn und Eifer, sondern nur mit ruhiger
Uberlegung und Vorsicht vollziehen, sodaß der Schüler keinen Schaden an
Körper oder Gesundheit nimmt. Schlagen auf den Kopf oder ins Gesicht,
Reißen und Zerren an den Haaren oder Ohren ist untersagt, ebenso eine
das Schamgefühl des Kindes verletzende Behandlung (Entblößen von Körper-
teilen und dergleichen).
Gegenüber schwächlichen Kindern soll die Strafe der körperlichen Züch-
tigung im allgemeinen nicht zur Anwendung kommen.
§ 24.
Die an derselben Schule wirkenden Lehrer werden hinsichtlich der Hand-
habung der Schulzucht sich mit einander in's Benehmen setzen, damit die
Behandlung der Schüler aller Klassen einc gleichmäßige und die erziehliche
Thätigkeit der Lehrer von den gleichen Grundsätzen getragen wird.
g 25.
Die Lehrer sind verpflichtet, die Schüler beim schnlordnungsmäßigen
Gottesdienst (§ 49 Ziffer 2 der Schulordnung) zu beaufsichtigen. Wo an
einer Volksschule mehrere Lehrer angestellt sind, bleibt denselben überlassen,
in der Aufsichtsführung entsprechend abzuwechseln. Kommt eine Verein-
barung nicht zustande, so wird die Reihenfolge von der Ortsschulbehörde
beziehungsweise auf Beschwerde gegen deren Anordnung von dem Kreisschul-
rat bestimmt.