8. Ansteckende Krankheiten. 419
§ 1. Das Familienhaupt, in dessen Wohnung eine Erkrankung an
Diphtherie oder Scharlach vorkommt, ist verpflichtet,
a) für thunlichste Absonderung des Erkrankten zu sorgen,
b) die zu seinem Hausstand gehörigen Kinder im Alter bis zu 14
Jahren — diejenigen, welche die Volksschule besuchen, ohne Unter-
schied des Alters — vom Besuche der Schule und der Kirche ab-
zuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieser Kinder
mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Straßen und
Plätzen, thunlichst beschränkt werde,
c) die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen gemäß der beigedruckten
Anweisung (Anlage 1) zu bewirken.
Die Maßregeln unter a und b sind zu beobachten, bis 4 Wochen seit
Beginn der Erkrankung abgelaufen sind und eine sorgfältige Reinigung des
Kranken entsprechend der Anweisung über das Desinfektionsverfahren statt-
gefunden hat.
Wird der Kranke oder werden die zum Hausstand gehörenden gesunden
Kinder aus der Wohnung entfernt, so hat die Maßregel unter b auf die
letzteren bis zum Ablauf von 8 Tagen seit dieser Entfernung Anwendung
zu finden.
Wenn mehrere Erkrankungen im gleichen Hausstande erfolgen, ist die
Maßregel unter b bis zum Ablauf von 4 Wochen seit Beginn der letzten
Erkrankung zu beachten, sofern nicht entsprechend der Bestimmung in Absatz
3 die Abkürzung dieser Dauer statthaft ist.
Bei stattgehabter Erkrankung an Diphtherie kann aufgrund einer ärzt-
lichen Bescheinigung, daß die vollständige Genesung des Erkrankten ein-
getreten, die vorschriftsmäßige Reinigung und Desinfektion vorgenommen
uUund kein neuer Erkrankungsfall im Hausstande vorgekommen ist, die Be-
obachtung der Maßregeln unter a und b durch den Bezirksarzt schon nach
14 Tagen seit Beginn der Erkrankung nachgelassen werden.
§ 2. Bei dringender Gefahr der Weiterverbreitung von Dißphtherie
oder Scharlach, oder wenn die Vorschriften des § 1 nicht befolgt werden
oder wenn die Absonderung nach den häuslichen Verhältnissen und der
Zahl der in der Familie befindlichen Kinder besondere Schwierigkeiten
unterliegt, kann das Bezirksamt die Verbringung des Kranken in
Krankenanstalt anordnen.
Beim Mangel einer Krankenanstalt hat die Gemeinde in solchen Fällen
hiezu geeignete Räumlichkeiten zu beschaffen.
§ 3. Der Zutritt zu Leichen der an Diphtherie oder Scharlach Ge-
storbenen ist thunlichst zu beschränken, insbesondere Kindern nicht zu gestatten.
Auch zu den Leichenbegängnissen dürfen in solchen Fällen Kinder nicht bei-
gezogen werden.
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