Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

420 V. Schulordnung. 
8 4. Sofort nach dem erstmaligen Auftreten von Diphtherie oder 
Scharlach in einer Gemeinde hat die Ortspolizeibehörde die Bestimmungen 
der §§ 1 und 3 dieser Verordnung, sowie die Anweisung über das Des- 
infektionsverfahren bekannt zu machen. 
Die Ortspolizeibehörde hat außerdem, sobald sie von einer Erkrankung 
an Diphtherie oder Scharlach Kenntnis erhält, dem Familienhaupt, in dessen 
Hausstand die Erkrankung erfolgt ist, die Beobachtung der in § 1 vor- 
geschriebenen Maßregeln schriftlich und unter Hinweisung auf die Straf- 
bestimmungen des § 85 Polizeistrafgesetzbuchs und des § 327 Strafgesetz- 
buchs aufzugeben, sowie für genaue Uberwachung des Vollzugs aller An- 
ordnungen Sorge zu tragen. 
§ 5. In Volksschulen hat der Vorsitzende der Ortsschulbehörde (das 
Rektorat) beziehungsweise, wo ein erster Lehrer durch die Oberschulbehörde- 
bestellt ist, dieser, in höheren Lehranstalten und in Privatanstalten der 
Anstaltsvorstand Schüler (Schülerinnen), die an Diphtherie oder Scharlach 
erkranken oder in deren Hausstand Diphtherie= oder Scharlach-Erkrankungen 
eingetreten sind, — letzteren Falls nach Maßgabe von § 1 Absatz 1b — 
von dem Besuche der Schule auszuschließen, bis das Familienhaupt, zu dessen. 
Hausstande der Schüler gehört, der Schulbehörde persönlich oder schriftlich. 
anzeigt, daß 4 Wochen seit Beginn der letzten in dem Hausstand auf- 
getretenen Diphtherie= oder Scharlach = Erkrankung abgelaufen sind und die 
vorgeschriebene Reinigung des Kranken stattgefunden hat, oder 8 Tage seit 
Entfernung des Erkrankten beziehungsweise der gesunden Kinder aus der 
Wohnung verstrichen sind. 
Im Falle des § 1 Absatz 5 (Erkrankung an Diphtherie) ist auf Vor- 
lage der bezirksärztlichen Erlaubnis der Schulbesuch schon nach 14 Tagen. 
seit Beginn der Krankheit wieder zuzulassen. 
Außerdem haben die in Absatz 1 bezeichneten Behörden und Personen 
die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die zu Ziffer 1e der Anweisung 
über das Desinfektionsverfahren (Anlage 1) gegebenen Vorschriften gehörig 
vollzogen werden. 
§ 6. Der Schluß der Schule soll in der Regel nur auf Antrag des. 
Bezirksarztes verfügt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn Erkranu- 
kungen an Diphtherie oder Scharlach eine besonders ausgedehnte Verbreitung 
oder einen besonders gefährlichen Charakter erlangen oder in dem Schul- 
gebäude selbst vorkommen. 
Zuständig zur Verfügung des Schulschlusses ist, außer dem Bezirks- 
amt, bei Volksschulen die Ortsschulbehörde, bei höheren Lehranstalten der 
Anstaltsvorstand. 
Ausnahmsweise dürfen an Orten, die nicht Sitz eines Bezirksarztes 
sind, die Ortsschulbehörden beziehungsweise Anstaltsvorstände, letztere nach
	        
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