Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Ansteckende Krankheiten. 423 
c) auf die Personen, die mit dem Kranken verkehren, 
4) auf die Leichen der an diesen Krankheiten Verstorbenen, 
e) auf die Schul= und andere Räume, in denen die Erkrankten zu 
verkehren pflegten. 
Im einzelnen ist zu beachten: — — 
Zu le. Sind mehrere Schüler, die das gleiche Schullokal besuchten, 
an Diphtherie oder Kroup oder Scharlach erkrankt, so muß dieses Schul- 
lokal alsbald desinficiert werden. Zu diesem Zweck sind die Wände und 
Decken mit frischem Brot abzureiben, das sofort nach der Verwendung zu 
verbrennen ist. Der Fußboden wird mit 5 prozentiger Karbollösung stark 
angefeuchtet und ist sodann mindestens 12 Stunden lang, während im Ofen 
Feuer brennt, durch Offnen von Fenster und Thüren kräftiger Luftzug 
zu erzeugen. Während der Boden noch naß ist, sind alle in dem Schul- 
zimmer befindlichen Gegenstände mit 5 prozentiger Karbollösung energisch ab- 
zureiben. 
b. Verordnungen. 
(Vom 8. Dezember 1894 und 6. Mai 1897.) 
Maßregeln gegen Masern und Keuchhusten betreffend. 
Schulv.-Bl. 1894 S. 271 und 1897 S. 51. 
Auf Grund der §8 85 und 87 a des Polizeistrafgesetzbuchs wird im 
Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium der Instiz, des Kultus 
und Unterrichts verordnet, was folgt: 
8 1. Erkranken Schüler (Schülerinnen) an Masern oder Keuchhusten, 
so sind dieselben in Volksschulen durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
(das Rektorat, beziehungsweise, wo ein erster Lehrer bestellt ist, durch diesen), 
in höheren Lehranstalten und in Privatschulen durch den Anstaltsvorstand 
von dem Schulbesuche auszuschließen, bis ein ärztliches Zeugnis die Gefahr 
der Weiterverbreitung der Krankheit für beseitigt erklärt oder bei Masern 
vierzehn Tage seit Beginn der Krankheit abgelaufen, bei Keuchhusten keine 
Anfälle der Krankheit mehr wahrnehmbar sind. 
Auf Antrag des Bezirksarztes sind bei gefährlichem Auftreten der 
Masern auch nicht erkrankte Schüler (Schülerinnen), welche die Volksschule 
besuchen oder welche, beim Besuche anderer Schulen, noch nicht vierzehn 
Jahre alt sind, von dem Schulbesuche auszuschließen, wenn in deren Haus- 
stand Fälle dieser Krankheit vorkommen. 
§ 2. Der Schluß der Schule soll in der Regel nur auf Antrag des 
Bezirksarztes verfügt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn Masern 
oder Keuchhusten eine besonders ausgedehnte Verbreitung oder einen be- 
sonders gefährlichen Charakter erlangen oder in dem Schulgebäude selbst 
vorkommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.