Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

3. Ansteckende Krankheiten. 427 
der Volksschulen, sowie an die Vorsteher der Privat-, Lehr= und Erziehungs- 
anstalten: 
Indem wir auf die vorstehend abgedruckten, von dem Großbherzoglichen 
Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Großherzoglichen Mi- 
nisterium der Justiz, des Kultus und Unterrichts zur teilweisen Abänderung 
der Verordnungen vom 8. Dezember 1894 — Schulverordnungsblatt 189.4 
Nr. XIII Seite 265/272 — erlassenen Verordnungen vom G. Mai 1897 
verweisen, machen wir darauf aufmerksam, daß sich aus den neuen Vor- 
schriften im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen folgende Unterschiede 
ergeben: 
1. Was den Ausschluß von Schülern, in deren Hausstand Erkran- 
kungen an Diphtherie oder Scharlach aufgetreten sind, angeht, so 
bleiben zunächst die Schüler der Fortbildungsschule ganz außer 
Betracht; für diese ist sonach die bisher bestandene Ausschlußpflicht 
aufgehoben. Die Schüler der Volksschule sind, wie bisher, vor- 
behaltlos vom Besuch der Schule auszuschließen, wogegen hinsichtlich 
der Schüler der Mittelschulen — und der Privatschulen — die 
Ausschlußpflicht nur aufrecht erhalten ist, sofern dieselben das Alter 
von 1.4 Jahren noch nicht zurückgelegt haben. Schüler über dieser 
Altersgrenze sind — wie die Fortbildungsschüler — zum Schul- 
besuch zuzulassen. 
Während nach den bisherigen Vorschriften der Ausschluß sich ohne 
Rücksicht auf die Art der Erkrankung in allen Fällen auf die 
Dauer von vier Wochen seit deren Beginn zu erstrecken hatte, ist 
jetzt bei Erkrankungen an Diphtherie und Krupp unter den in § 4 
letzter Absatz der Verordnung über Diphtherie und Scharlach be- 
zeichneten Voraussetzungen die Wiederzulassung zum Unterricht schon 
nach Umfluß von vierzehn Tagen seit Beginn der Erkrankung für 
zulässig erklärt (§ 5 Absatz 2 und § 13 a. a. O.). 
3. Sofern bei gefährlichem Auftreten von Masern auf Antrag des 
Bezirksarztes nicht erkrankte Schüler, in deren Hausstand Erkran- 
kungen an Masern vorgekommen, vom Schulbesuch auszuschließen 
sind, hat der Ausschluß gleichfalls nur mit den in Ziffer 1 be- 
zeichneten Unterscheidungen zu geschehen. 
4. Die Bestimmung, wonach Lehrer, in deren Hausstand Masern oder 
Keuchhusten auftritt, von Erteilung des Unterrichts auszuschließen 
waren (§ 3 der Verordnung vom 8. Dezember 189—4 über Masern 
und Keuchhusten) ist aufgehoben. 
. Die unter 1— 4 aufgeführten Bestimmungen gelten selbstverständlich 
nur für die nicht erkrankten Kinder einer Familie; auch bleiben die 
Vorschriften, wonach bei besonderer Ausdehnung oder bei besonders 
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