Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

480 V. Schulordnung. 
assistenzarzt bestellt ist, werden die Impfbezirke durch das Großherzogliche 
Ministerium des Junern besonders gebildet und bekannt gemacht. 
Die Impfung und dementsprechend die Ausstellung des Impfscheines 
kann auch durch einen Privatarzt erfolgen. Nur die dritte Impfung nach 
vorausgegangener zweimaliger erfolgloser Impfung muß durch den Impfarzt 
vorgenommen werden (8 35 Absatz 2). 
Wir erwarten von den Beteiligten, daß sie die ihnen hiernach obliegenden 
Pflichten pünktlich und gewissenhaft erfüllen werden. 
Bei der Aufstellung der Listen ist besonders darauf zu achten, daß 
das richtige Formular verwendet wird, da die Großherzoglichen Bezirksärzte 
vonseiten des Großherzoglichen Ministeriums des Innern angewiesen sind, 
Listen, die unter Benützung unrichtiger Formulare aufgestellt sind, zur be- 
richtigten Aufstellung zurückzugeben. 
Schließlich machen wir noch auf die — nach den Wahrnehmungen 
der Großherzoglichen Bezirksärzte — bisher vielfach nicht beachtete Vor- 
schrift des § 35 letzter Absatz (bisher § 16 Absatz 3 der Verordnung vom 
11. Januar 1875, die Impfung betreffend, — Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 57 —) aufmerksam, wonach ärztliche Zeugnisse über die Zu- 
rückstellung oder Befreinug von der Impspflicht (Formular III und IV), 
welche den Schulvorstehern von Schülern vorgelegt werden, dem Impfarzte 
einzusenden sind. 
Karlsruhe, den 17. Februar 1900. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Dr. L. Arnsperger. 
Pahl. 
  
Auszug 
aus der 
Vollzugsverordnung zum Impfgeses. 
(Vom 26. Jannar 1900.) 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. VI Seite 337 ff.) 
l 9. 
Die Vorstehern der öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen und 
die ersten Lehrer der Volksschulen haben alljährlich im Februar sämtliche 
Zöglinge, welche während des Kalenderjahres das 12. Lebensjahr zurück- 
legen oder dieses Alter bereits früher zurückgelegt, den Nachweis der mit 
Erfolg vollzogenen Wiederimpfung aber nicht erbracht haben, alphabetisch 
und nach Geschlechtern — in größeren Gemeinden auch nach Klassen —
	        
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