Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Dritter Abschnitt. 1862—1868. 35 
Gleichzeitig wurde eine Agitation in's Werk gesetzt, um das Zustande- 
kommen der Wahlen in den Ortsschulrat zu verhindern und die Gewählten 
von der Annahme der Wahl, überhaupt die zum Eintritt in den Ortsschul- 
rat gesetzlich Verpflichteten vom Eintritt abzuhalten. Infolge dieser Agi- 
tation kamen die von den verheirateten und verwitweten Ortseinwohnern 
vorzunehmenden Wahlen vielfach nur unter schwacher Beteiligung der Wahl- 
berechtigten zu Stande, und in einer, jedoch verhältnismäßig nicht bedeu- 
tenden, Zahl katholischer Schulgemeinden gelang es, das Zustandekommen 
giltiger Wahlen ganz zu hintertreiben. Für Fälle der letzteren Art traf 
das Ministerium des Innern (Erlaß vom 7. Dezember 1864 Nr. 15 571) 
Aushilfe in der Art, daß die Aemter beauftragt wurden, soviel Mitglieder 
des Ortsschulrats als durch die Ortseinwohner zu wählen gewesen wären, 
nach Benehmen mit dem Bezirksrat auf die Dauer eines Jahres zu er- 
neunen; in den meisten der Gemeinden aber, wo bei der erstmaligen Zu- 
sammensetzung des Ortsschulrats zu dem gedachten Auskunftsmittel hatte 
gegriffen werden müssen, kamen nach Ablauf der einjährigen Dienstzeit der 
von der Staatsverwaltungsbehörde ernannten Mitglieder giltige Wahlen, 
zumteil mit namhafter Beteiligung der Wahlberechtigten, zustande. Zu 
Vorsitzenden der Ortsschulräte für katholische Schulen an Landorten wurden 
in der Regel die Ortsbürgermeister — sofern sie der katholischen 
Konfession angehörten — ernannt. 
Für die mittlere Schulaufsicht wurde das ganze Großherzogtum 
zunächst in elf Schulkreise eingeteilt, deren Abgrenzung im Allgemeinen 
mit jener der Verwaltungskreise zusammenfiel. An die Stelle der früheren 
Bezirksschulvisitatoren traten sonach — vom 3. November 1864 an — elf 
Kreisschulräte, deren jedem durchschnittlich etwa 160 Volksschulen zur Beauf- 
sichtigung zufielen. 
  
3. Der Hochwürdige Curatklerus wird von dieser Zeit an bis auf weiteres 
im Auftrage und namens der Kirche, also unter unserer Leitung, mit dem regsten 
Eifer die religiöse Erzichung und Unierweisung der ihm anvertrauten katholischen 
Jugend leiten und besorgen und als Priester, Hirt und Seelsorger über die christ- 
liche Erziehung und Bildung dieser Jugend in der Schule wachen. 
4. Zur Beaufsichtigung dieser religiösen Erziehung und Bildung in den katho- 
lischen Schulen werden wir in jedem Dekanatsbezirke einen Erzbischöflichen Kom- 
missär bestellen. 
5. Sollte die Katholische Stiftungskommission genötigt werden, das örtliche 
katholische Schulvermögen an den gemäß dem Gesetze vom 29. Juli d. J. bestellten 
Ortsschulrat herauszugeben, so wird sie hiegegen schriftliche, zu den Pfarrakten auf- 
zubewahrende, Verwahrung des Inhalts einlegen, daß das katholische Schulver- 
Mmögen der katholischen Konfession, also der Leitung und Verwaltung der Vertreter 
der katholischen Religionsgesellschaft zustehe. Die Urkunde über diese Vermögens- 
Onibergabe ist ebenfalls bei den Pfarrakten zu bewahren.“
	        
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