Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

440 V. Schulordnung. 
einem etwa 1,5 m hohen Ofenschirm zu umgeben. Sie sollen von den nächsten 
Sitzplätzen mindestens 1 m entfernt sein. 
In kleineren Lokalen von mehr quadratischer Form kann der Ofen 
auch auf einer Seite des Vorplatzes vor den Schulbänken aufgestellt werden. 
4. Zur Reinigung und Erneuerung der Luft sind außer den Ventilations- 
vorrichtungen an den Fenstern (§ 6) noch weitere Einrichtungen — eventuell 
in Verbindung mit der Heizung oder aber für sich bestehend, wie Gegenzüge 
über den Thüren, besondere verschließbare Abzugskanäle von mindestens 
Jachm in den Wänden, Ventilationskamine u. s. w. — vorzusehen, die im 
Sommer wie im Winter die Zuführung frischer und die Ableitung der ver- 
brauchten Luft ermöglichen. 
  
Der erste Absatz von § 8 („durch einen Ofen") ist nicht dahin zu verstehen, 
daß die Aufstellung mehrerer Ofen in einem und demselben Schulzimmer aus- 
geschlossen sein soll. 
Gänge, Treppen, Vorräume. 
§ 9. 
Die Gänge sollen nicht unter 2 m breit, hell, leicht lüftbar, geräumig 
und so angelegt sein, daß sie — wo nicht ein besonderer Vorraum vor- 
gesehen ist — den Schülern zum vorübergehenden Aufenthalt dienen können. 
In denselben sind überdies Einrichtungen zur Aufbewahrung der Kleidungs- 
stücke der Schüler anzubringen. 
Die Wände sind nach Vorschrift des § 7 letzter Absatz herzustellen. 
Die Treppen im Innern erhalten eine Laufbreite von mindestens 1,5 m, 
der einzelne Tritt eine Höhe von 12—15 em und eine Tiefe von 30—35 em. 
Die Treppenhäuser sind — bei mehrstöckigen Gebäuden auch nach der 
Decke — feuersicher, die Treppen selbst nicht in einem Lauf anzulegen, 
sondern mit Podest zu versehen. Treppen mit Biegung und schrägen 
Tritten sind zu vermeiden. 
An der Eingangstreppe sind Scharreisen oder eiserne Thürvorlagen zur 
Reinigung der Fußbekleidung anzubringen. Die äußeren Zugangstreppen 
müssen mit Geländer versehen sein. 
Hohe Freitreppen sind möglichst zu vermeiden. 
8 10. 
Hat ein erheblicher Teil der Schüler einen weiten Schulweg zurück— 
zulegen, so soll für einen geeigneten heizbaren Raum gesorgt werden, wo
	        
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