5. Schulbaulichkeiten. 449
Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Handhabung
der Baupolizei, vom 5. Mai 1869, in einzelnen Bestimmungen abgeändert durch
spätere Ministerialverordnungen. In der jetzt geltenden Fassung findet sich die Ver-
ordnung abgedruckt bei Dr. Friedrich Wielandt, Bad. Bürgerbuch, I. Band (1897)
S. 581 ff.
8 20.
1. Wenn die Oberschulbehörde mit den Anerbietungen des Bau—
pflichtigen in allen Beziehungen einverstanden ist und die Wahl des Bau-
platzes sowie die Ausführung des Baues nach den hiefür aufgestellten Plänen
gutgeheißen hat, so erklärt das Bezirksamt, nachdem etwaige baupolizeiliche
Anstände ihre Erledigung gefunden, den Bauplan für vollzugsreif. Andern-
falls veranlaßt das Bezirksamt, falls über die von der Oberschulbehörde
beanstandeten Punkte eine Einigung nicht erzielt wird, auf Antrag der
letzteren Behörde die Feststellung derselben durch den Bezirksrat.
Der Oberschulbehörde ist eine Fertigung des Erkenntnisses vorzulegen.
2. Nach endgültig erfolgter Feststellung des Bauplanes hat der Ge-
meinderat von den in § 18 bezeichneten Plänen zwei Kopieen in Akten-
format bei dem Bezirksamt zur Ulbersendung an die Kreisschulvisitatur
und die Oberschulbehörde einzureichen.
3. Bei Vorlage der Pläne an die letztere ist seitens des Bezirksamts
eine Abschrift des Baubescheids beizulegen.
Verpflichtung zur Erstellung von Schulhausbaulichkeiten,
Person des Verpflichteten. E.-U.-G: § 89 und Zusätze hiezu. S. 208 ff.
8 21..
1. Wird über die Notwendigkeit der Beschaffung eines Bauplatzes für
ein neues Schulhaus oder die Erbauung eines solchen beziehungsweise die
Erweiterung eines bereits vorhandenen Schulhauses eine Entscheidung des
Bezirksrates erforderlich, so hat das zu erlassende Erkenntnis zugleich den
Umfang der Verpflichtung der Gemeinde inbezug auf
a. die Größe des Bauplatzes,
b. Zahl und Größe der einzurichtenden Lehrzimmer,
c. Zahl und Umfang der in dem Gebäude zu errichtenden Wohnungen
für Haupt= und Unterlehrer nebst den erforderlichen Nebenräumen
festzustellen.
2. Vor Erlassung der Entscheidung ist den in § 17 bezeichneten Be-
hörden Gelegenheit zur Nußerung zu geben. Eine Fertigung des Erkennt-
nisses ist auch der Oberschulbehörde zuzustellen.