Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

5. Schulbaulichkeiten. 451 
ermäßigt werden. Keinesfalls aber soll der Luftraum für das einzelne 
Kind weniger als 2,5 ebm betragen. 
2. Bezüglich der Beleuchtung ist nur daran festzuhalten, daß dieselbe nicht 
durch Fenster an der Vorderwand (im Gesicht der Kinder) erfolgt. 
3. Die Abortanlage sollte in Anbetracht der besonderen Schonungs- 
bedürftigkeit der Kinder in allen Fällen in Verbindung mit dem Gebäude 
— durch einen durchlüftbaren Vorraum von demselben getrennt — erstellt 
werden. Bei der Einrichtung der Aborte ist auf die besonderen Bedürfnisse 
der Kinder entsprechend Rücksicht zu nehmen. 
4. Empfehlenswert ist die Anlage eines Wasch= und Baderaumes, in 
dem stets warmes Wasser zur Verfügung steht, womöglich unmittelbar an- 
stoßend an die Bedürfnisanstalt. 
5. Vor allen Dingen ist bei Kleinkinderschulen auf das Vorhandensein 
eines entsprechenden Hofraumes zu halten. 
6. Das Zusammenwohnen von Kinder= und Krankenschwestern ist zu 
vermeiden. 
g 26. 
1. Pläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Privat-, Lehr— 
und Erziehungsanstalten sind von den Bezirksämtern vor Erteilung der 
Bangenehmigung auf dem in § 19 vorgesehenen Wege und unter Beachtung 
der Vorschriften des § 18 der Oberschulbehörde vorzulegen, um derselben 
Gelegenheit zu geben, sich darüber zu äußern, ob und welche Bedenken etwa 
für den Fall der Ausführung des Baues nach den aufgestellten Plänen der 
späteren Verwendung des Anwesens für die Zwecke der Anstalt entgegen- 
stehen würden. Den Unternehmern der Anstalt ist von den erhobenen Be- 
anstandungen unter Hinweis auf die etwaigen späteren Folgen der Nicht- 
beachtung derselben Eröffnung zu machen. 
2. Glaubt der Unternehmer den erhobenen Beanstandungen keine Folge 
geben zu sollen, so ist es Sache der Polizeibehörde, darüber zu entscheiden, 
ob und inwieweit dieselben bei Erteilung des Baubescheids zum Gegenstand 
der polizeilichen Auflage zu machen sind. 
Karlsruhe, den 14. November 1898. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Nokk. 
Vadt. Schellenberg. 
  
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