6. Privatlehranstalten. 455
Landesherrlichen Kommissär zustehenden Befugnisse, sondern nur gelegentlich der
Regelung einzelner Verhältuisse der Institute die Anordnung trifft, daß der zum
staatlichen Aufsichtsbeamten bestellte Landesherrliche Kommissär mitzuwirken habe.
Eine besondere Instruktion für die Landesherrliche Kommissäre über die von ihnen
wahrzunehmenden Geschäfte ist auch in der Folge nicht erlassen worden.
Wohl aber sind bei der erstmaligen Ernennung solcher Aufsichtsbeamten und
bei der Regelung des Rechnungswesens der Institute durch die oberste staatliche Auf-
sichtsbehörde inbezug auf das Verhältnis der Landesherrlichen Kommissäre zu den
Instituten eine Reihe von Anordnungen getroffen worden, die für die Wahrnehmung
der Geschäfte dieser Beamten früher die Richtschnur abgegeben haben. — — —
Bei Berücksichtigung der durch die Neuordnung der Institutsverhältnisse herbei-
geführten Anderungen in der Beaufsichtigung der Verwaltung des Institutsvermögens
werden als Dienstobliegenheiten des Landesherrlichen Kommissärs noch zu be-
zeichnen sein:
a. Die Aufsichtsführung über das Institut im allgemeinen hinsichtlich der
Einhaltung der Vorschriften des Regulativs, wobei jedoch im Hinblick auf
die zumteil veralteten Vorschriften dieser Verordnung — Vergl. Ziff.
14, 15, 16, 17, 18, 20 u. A. — nur erhebliche Zuwiderhandlungen zum
Gegenstande einer Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, d. i. dem Oberschul-
rat, zu machen sein werden;
b. die Anwohnung bei der erstmaligen Ablegung der Gelübde und deren Er-
neuerung (höchste Entschließung vom 19. Februar 1889 Nr. 67 Ziff. 1 c.):
c. die Entgegennahme und Vorlage von Beschwerden vonseiten einzelner
Institutsmitglieder (Ziff. 28 des Regulativs);
d. die Leitung der jeweils im einzelnen Fall von der Oberschulbehörde anzu-
ordnenden Neuwahl einer Vorsteherin;
e. die Vermittelung des dienstlichen Verkehrs des Instituts mit der Ober-
schulbehörde;
f.die Vollziehung besonderer Aufträge, welche bezüglich der Verhältnisse des
Instituts von seiten des Großh. Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts oder vonseiten der Oberschulbehörde dem Landesherrlichen
Kommissär zugehen.
O. Sch. R., 15. Juli 1890 Nr. 11026. Vgl. auch S. 283 ff. dieser Schrift.
87.
Wenn der Unternehmer die Anstalt schließt, so hat derselbe hievon dem
Bezirksamt eine Anzeige zu machen, von welcher dem Kreisschulrat und dem
Oberschulrat Kenntnis gegeben wird.
8 8.
Wenn bei einer bereits eröffneten Anstalt in der Folge gesetzliche Er—
fordernisse (8 103 des Gesetzes) wegfallen, so hat der Oberschulrat den
Unternehmer durch das Bezirksamt zur Beseitigung der eingetretenen Mängel
binnen angemessener Frist auffordern zu lassen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist stellt der Oberschulrat bei dem Ministerium (des Innern) Antrag
auf Schließung der Anstalt.