Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 37 
17. September 1898,) Aenderungen des Gesetzes über den 
Elementarunterricht betreffend. 
1. Geseh vom S. März 1868. 
Ueber die Gründe, welche eine umfassende Neugestaltung der badischen 
Gesetzgebung über das elementare Unterrichtswesen als geboten erscheinen 
ließen, und über die Ziele, welche die Großherzogliche Regierung bei der 
Bearbeitung des Eutwurfs zum „Gesetz über den Elementarunterricht" im 
Auge hatte, ist im Eingang der dem Entwurf beigefügten Begründung?) 
folgendes bemerkt: 
„Die nächste äußere Veranlassung zu einer neuen gesetzlichen Regelung des Volks- 
schulwesens liegt in der Veränderung, welche das Verhältnis der Kirchen zum Staat 
durch die Gesetzgebung des Jahres 1860 erfahren hat. Infolge davon mußte der 
Organismus der Schulbehörden ein anderer werden, und es sind materiell wenigstens 
über einen Punkt, nämlich über den Religionsunterricht in den Schulen, bestimmte 
Gesetzliche Festsetzungen notwendig, da derselbe eben so sehr nach der Natur der 
Sache wie nach der positiven Vorschrift des § 12 des Kirchengesetzes vom 9. Ok- 
tober 1860 von den Kirchen zu besorgen ist, während aus den gleichen Rücksichten 
und nach § 6 desselben Gesetzes die oberste Leitung des öffentlichen Unterrichtswesens 
dem Staate zusteht. 
Neben diesem äußeren Anlaß fehlt es aber auch nicht an inneren Gründen für 
die Reform unseres Volksschulwesens. Das ausführliche Gesetz vom 28. August 1835 
und seine verschiedenen Nachträge beschäftigen sich wesentlich nur mit den Rechtsver- 
hältnissen der Lehrer und der Deckung des Schulaufwandes; die Verhältnisse der 
Schule selbst werden darin nur gelegentlich berührt, sofern der Hauptgegenstand des 
Gesetzes einen Anlaß oder eine Nötigung dazu bot. So liegt die eigentliche gesetz- 
liche Basis für die Ordnung der Volksschulen selbst noch heute in dem XIII. Orga- 
nisations-Edikt vom 13. Mai 1803, welches in der Geschichte unserer staatlichen Ent- 
wicklung immer eine rühmliche Stelle einnehmen wird, aber doch den fortgeschrittenen 
Bedürfnissen so wenig ein volles Genüge zu thun vermag, daß schon im Jahr 1837 
eine Weiterentwicklung seiner Prinzipien als nötig erkannt wurde und in der noch 
geltenden landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1834 erfolgte. 
Es ist wünschenswert, daß manche der Sätze gesetzlich festgestellt werden, 
welche in der eben erwähnten Verordnung als bloße Vollzugsverfügungen zu dem 
älteren Organisationsedikt gefaßt, oder welche nur in verschiedene weiter ausführende 
Ministerialverordnungen, namentlich die vom 30. Mai 1834, über Schulordnung 
und Lehrplan, vom 13. Dezember 1836 und 3. Oktober 1851, über die Aus- 
bildung der Lehrer, und vom 7. November 1840, über Privatunterrichtsanstalten 
aufgenommen sind. 
Namentlich bei der Frage, unter welchen Bedingungen Unterrichts-Anstalten, 
von Privaten, von Korporationen oder aus öffentlichen Stiftungsmitteln errichtet 
werden können, ist einerseits die individuelle Freiheit nicht blos der Unternehmer, 
sondern ebenso sehr der Eltern, andererseits das allgemeine Staatsinteresse an dem 
—...—Q—QQ. — 
1) Ges. u. V.-Bl. 1898, Nr. 27 S. 423. 
2) Verhandlungen der Ständevers., 1867,68, II. Kammer, Beilagenheft IV, 
S. 12 ff.
	        
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