Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

460 V. Schulordnung. 
4. Die gleiche Ermässigung wird für je einen Begleiter jeder der 
unter 1a. bis d. aufgeführten Personen eingerüumt. und zwar auch zur 
Rückreise nach Ablieferung der Schützlinge am Bestimmungsorte, sowie 
zur Hinreise behufs Wiederabholung der Schützlinge. 
5. Als Ausw eis wird verlangt: 
a. von den unter 1 àa. und bD. aufgeführten Personen eine Be- 
scheinigung der Ortsbehörde (bei Reisen in die Kinder-Heil- 
stütten auch des die Kinder aussendenden Vereins) über die 
Mittellosigkeit, sowie eine Aufnahmebescheinigung der Anstalt; 
handelt es sich um die Aufnahme in ein Krankenhaus, so kann 
in dringenden Fällen anstelle der letzteren auch eine Bescheini- 
gung des behandelnden Arztes treten. Die Bescheinigungen der 
Kuranstalten (Ziffer 1 a.) haben sich auch darauf zu erstrecken, 
dass der Gebrauch der Bäder oder der anderen Kureinrichtungen 
unentgeltlich oder zu ermässigtem Preise bewilligt wurde. Ausser- 
dem hat in den zu 1 u. bezeichneten Füllen die Bescheinigung 
der Ortsbehörde die Bestätigung zu enthalten, dass die Fürsorge 
#anderer Verpflichteter, insbesondere nach Massgabe der Reichs- 
gesetze über die Kranken- und Unfall-Versicherung nicht eintritt; 
b. von den unter 1c., d. und e. aufgeführten Personen eine 
Empfehlung des Vorstandes der Anstalt. 
Die gleichen Ausweise dienen für die Begleiter. 
6. Die Ausweise werden von den Schalterbeamten abgestempelt und 
den betreffenden Personen zurückgegeben, welche sie dem Fahrpersonal 
auf Verlangen vorzuzeigen haben. 
7. Freigepäck wird nur insoweit gewährt, als solches von den Ver- 
waltungen im Binnenverkehr allgemein zugestanden ist. 
II. Die Vergünstigung wird ferner bewilligt: 
a. den unbemittelten Zöglingen der Idiotenanstalt Mosbach für 
Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen oder zum Zwecke 
der erstmaligen Verbringung in die Anstalt; 
b. den unbemittelten Blinden für den Besuch kleinerer Zusammen-- 
künfte an den Blindenanstalten. 
Als Ausweis wird eine Empfehlung des Vorstandes der Anstalt 
verlangt. 
Die Ermäüssigung wird auch den Begleitern nach Massgabe der 
Ziffer 4 der allgemeinen Zusatzbestimmung bewilligt. 
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