460 V. Schulordnung.
4. Die gleiche Ermässigung wird für je einen Begleiter jeder der
unter 1a. bis d. aufgeführten Personen eingerüumt. und zwar auch zur
Rückreise nach Ablieferung der Schützlinge am Bestimmungsorte, sowie
zur Hinreise behufs Wiederabholung der Schützlinge.
5. Als Ausw eis wird verlangt:
a. von den unter 1 àa. und bD. aufgeführten Personen eine Be-
scheinigung der Ortsbehörde (bei Reisen in die Kinder-Heil-
stütten auch des die Kinder aussendenden Vereins) über die
Mittellosigkeit, sowie eine Aufnahmebescheinigung der Anstalt;
handelt es sich um die Aufnahme in ein Krankenhaus, so kann
in dringenden Fällen anstelle der letzteren auch eine Bescheini-
gung des behandelnden Arztes treten. Die Bescheinigungen der
Kuranstalten (Ziffer 1 a.) haben sich auch darauf zu erstrecken,
dass der Gebrauch der Bäder oder der anderen Kureinrichtungen
unentgeltlich oder zu ermässigtem Preise bewilligt wurde. Ausser-
dem hat in den zu 1 u. bezeichneten Füllen die Bescheinigung
der Ortsbehörde die Bestätigung zu enthalten, dass die Fürsorge
#anderer Verpflichteter, insbesondere nach Massgabe der Reichs-
gesetze über die Kranken- und Unfall-Versicherung nicht eintritt;
b. von den unter 1c., d. und e. aufgeführten Personen eine
Empfehlung des Vorstandes der Anstalt.
Die gleichen Ausweise dienen für die Begleiter.
6. Die Ausweise werden von den Schalterbeamten abgestempelt und
den betreffenden Personen zurückgegeben, welche sie dem Fahrpersonal
auf Verlangen vorzuzeigen haben.
7. Freigepäck wird nur insoweit gewährt, als solches von den Ver-
waltungen im Binnenverkehr allgemein zugestanden ist.
II. Die Vergünstigung wird ferner bewilligt:
a. den unbemittelten Zöglingen der Idiotenanstalt Mosbach für
Urlaubsreisen zum Besuch ihrer Angehörigen oder zum Zwecke
der erstmaligen Verbringung in die Anstalt;
b. den unbemittelten Blinden für den Besuch kleinerer Zusammen--
künfte an den Blindenanstalten.
Als Ausweis wird eine Empfehlung des Vorstandes der Anstalt
verlangt.
Die Ermäüssigung wird auch den Begleitern nach Massgabe der
Ziffer 4 der allgemeinen Zusatzbestimmung bewilligt.
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