Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 
Religion, 
Lesen und Schreiben, 
deutsche Sprache, 
Rechnen, 
Gesang, 
Zeichnen, 
das Wissenswürdigste aus der Geometrie, der Erdkunde, der Natur- 
geschichte und Naturlehre und aus der Geschichte. 
Dazu kommen noch Leibesübungen für Knaben und Unterricht in 
weiblichen Arbeiten für Mädchen. 
8 16. 
Bei einfacher Unterrichtszeit entfallen für jede Klasse auf den Unter— 
richt in den nachbenannten Lehrgegenständen die beigesetzte Zahl Wochen— 
stunden: 
1. RPReliginnnnnnn: 3 
2. Sprachfach, Lesen und Schreiben (einschließlich Schön- 
schreiben) und deutsche Sprache ...... 5 
.. o-—6 
3.Rechnen.... ..........3-4 
4.Ge1ang............... 1 
5. Realien und zwar: 
a. Anschauungsunterricht (Sprachübungen und vorbereitender 
Unterrich) .... ..9—3 
b. das Wissenwürdigste aus der Geometrie mit geichnen, 
Erdkunde, Geschichte, Naturgeschichte und Naturlehre 3—4 
17. 
Die erweiterte Unterrichtszeit, zum Beispiel mit 26 Wochenstunden 
für jede Klasse, verteilt sich in der Regel auf die einzelnen Gegenstände in 
folgender Weise: 
1. Religion ........ . 
2.Sprachfach...........7— 
3 Stunden, 
8 
Schönschreiben 2 
5 
2 
1 
77 
3. Rechnen 458 
4. Gesang . ...... 
5.Rcaltcn..... ... 6—7 
77 
7 
77 
In den drei untersten Schuljahren ermeßigt sich jedoch die Unterrichts- 
zeit in den Realien (Anschauungsunterricht) zugunsten des Sprachfachs auf 
4 Wochenstunden. 
30
	        
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