Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

466 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
Beträgt die Unterrichtszeit mehr oder weniger als 26 Wochenstunden, 
so ist dieselbe in analoger Weise zu verteilen. 
8 18. 
Die Festsetzung der Unterrichtszeit jeder Klasse und ihre Verteilung 
auf die einzelnen Lehrgegenstände geschieht unter Zugrundlegung der vor- 
stehenden Bestimmungen (§ 8—17) auf Antrag des Ortsschulrats durch den 
Kreisschulrat. 
19. 
Für die im Sinne des § 102 (sjetzt § 92) des Gesetzes erweiterten 
Volksschulen wird die Unterrichtszeit und ihre Verteilung jeweils nach 
den örtlichen Verhältnissen besonders festgestellt. 
üÜber die für die Leibesübungen und für den Unterricht in weib- 
lichen Arbeiten zu verwendende Unterrichtszeit wird besondere Verfügung 
ergehen. 
III. Das Aufsteigen der Schüler. 
20. 
Das Versetzen der Schüler in eine höhere Klasse oder Abteilung er- 
folgt in der Regel bei dem Beginn eines neuen Schuljahres. 
Hat ein Schüler das Maß der für seine bisherige Klasse vorgezeichneten 
Kenntnisse und Fertigkeit nicht erreicht, so daß er voraussichtlich dem Unter- 
richtsgang in den Hauptfächern der höheren Klasse nicht zu folgen vermag, 
so ist derselbe noch ein Jahr oder unter Umständen noch zwei Jahre in 
seiner Klasse oder Abteilung zurückzuhalten. Dabei ist jedoch auch auf das 
Alter und die Fähigkeiten des Schülers geeignete Rücksicht zu nehmen und 
möglichst darauf zu sehen, daß in Schulen mit Klassen, in denen mehrere 
Jahrgänge vereinigt sind, der Schüler wenigstens sein letztes Schuljahr in 
der oberen Klasse zubringe. 
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* 21. 
Welche Schüler eine Klasse oder Abteilung zu repetieren haben, 
wird auf den Antrag des Lehrers, welcher dieselben zu unterrichten hatte, 
durch Beschluß des Ortsschulrats nach der jährlichen Hauptprüfung fest- 
gesetzt. 
 
	        
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