Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 467 
Zweiter Abschnitt. 
Tehrplan. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 23. 
Der gesamte Elementarunterricht ist so zu erteilen, daß der formale 
Zweck desselben, die allseitige Weckung und Entwicklung der geistigen An— 
lagen des Kindes, stets festgehalten wird. 
8 23. 
Bei der Mitteilung des Unterrichtsstoffes ist streng darauf zu 
achten, daß der Schüler zu selbstthätiger Auffassung und zu wirklichem 
Verständnis angeleitet werde. Das blos mechanische Lernen ist überall, 
auch bei den Gedächtnisübungen, auszuschließen, indem auch hier der 
Gegenstand derselben dem Verstande und Gefühle soviel als möglich nahe 
zu legen ist. 
8 24. 
Jeder Erkenntnis, welche gebildet werden soll, muß wo möglich die 
entsprechende Grundanschauung, sei es in der Wirklichkeit oder im Bilde, 
voransgehen. 
5 25. 
liberall ist das Erkannte und Eingesehene dem Schüler durch sorg- 
fältige Ubung und vielseitige Anwendung geläufig zu machen. 
8 26. 
Obwohl der vorliegende Lehrplan eine gesonderte Behandlung der ein— 
zelnen Lehrgegenstände voraussetzt, so versteht es sich doch von selbst, daß 
bei Erteilung des Unterrichts in denselben gegenseitige Bezugnahme auf 
einander stattfinde und die Unterrichtsziele soweit irgend thunlich gleichzeitig 
gefördert werden sollen. 
II. Die einzlnen Lehrgegenstände. 
1. Peligionsunterricht. 
§ 27. 
Der gesamte Lehrplan für den Religionsunterricht, wie er von den 
oberen geistlichen Behörden aufgestellt werden wird, wird auf Mitteilung 
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