468 VI. Lehrplan für die Volksschnlen.
desselben durch besondere Verfügung des Oberschulrats an die Lehrer zur
Nachachtung verkündet werden. (5 22. des Gesetzes.)
S. Abteilung VII, 1.
2. Sprach= und Schreibunterricht.
8 28.
Durch den Sprachunterricht sollen die Schüler befähigt werden,
das mündlich und schriftlich in der deutschen Schriftsprache Dargestellte, so-
weit dessen Inhalt dem Gedankenkreise der Jugend entspricht, richtig zu ver-
stehen und sich geordnet und sprachrichtig mündlich und schriftlich auszu-
drücken.
Die Teile des Sprachunterrichts sind das Lesen, das Schreiben (Schön--
schreiben, Rechtschreiben und Aufsatz) und die Sprachlehre.
Die Behandlungsweise jedes einzelnen dieser Teile soll so beschaffen
sein, daß die Zwecke der übrigen thunlichst mitgefördert werden.
8 29.
Bei dem Lesen soll neben der Richtigkeit und Geläufigkeit eine sinn—
gemäße Betonung erreicht werden. Dabei sind die Satzkonstruktionen, soweit
es zum Verständnis nötig ist, durch Analyse zu erklären und die dunkeln
oder ungewöhnlichen Wörter und Wortverbindungen zu erläutern, auch ist
damit eine Besprechung des Satzinhaltes zu verbinden.
In den obersten Schuljahren ist außerdem auf eine geordnete Wieder-
gabe des Hauptinhalts des Gelesenen abzuheben. Auch ist in denselben
das Lesen verschiedener Handschriften vorzunehmen, während die lateinische
Druckschrift bereits in den mittleren Kursen begonnen wird.
8 30.
Bei dem Schreibunterricht ist auf die richtige Haltung des Körpers,
geeignetes Anfassen der Feder, auf zweckmäßiges Schreibmaterial genau zu
achten und auf angemessenc und gleichmäßige Höhe, Lage nebst Abstand der
Buchstaben, auf geläufige (nicht malende) Bildung gefälliger durch Licht
und Schatten richtig markierter Züge mit aller Sorgfalt hinzuarbeiten.
Das Schreiben auf Papier, das auch für die Aufsatzübungen mit dem
vierten Schuljahr einzutreten hat, ist überhaupt bei allen Schreibübungen