Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 471 
5. (Nachtrag vom 16. Februar 1885.) Von Ostern laufenden Jahres 
(1885) ab sind die in der früheren Rechtschreibung gedruckten 
Leschücher in den Volksschulen ausser Gebrauch zu setzen. 
8 33. 
Die Aufsatzbildung erfordert die sorgfältigste Behandlung. Es sollen 
möglichst viele Aufsätze angefertigt werden. In jeder Woche ist mindestens 
einer derselben auf Papier zu schreiben, durch den Lehrer sorgfältig zu 
korrigieren und sofort von dem Schüler verbessert in ein Reinheft ein— 
zutragen, welches der Lehrer nochmals durchzusehen hat. 
Beide Fertigungen sind mit dem Datum zu versehen, von dem Lehrer 
aufzubewahren und bei den Prüfungen vorzulegen. 
* 34. 
Die Sprachlehre soll auf praktische, die richtige Satzbildung er- 
strebende Weise vorgenommen werden; eine abstrakte Behandlung der Satz- 
verhältnisse und jede gelehrte Einkleidung, ebenso alles Memorieren von 
Übersichten ist zu vermeiden. 
35. 
In sämtlichen Schuljahren sind im Anschluß an den Lese-, Sprach- 
und Anschauungsunterricht geeignete Memorierübungen vorzunehmen. 
Ziele der einzelnen Schuljahre. 
Erstes Schuljahr. 
g 36. 
Auflösung kleiner Sätze in die Wörter und der Wörter in die 
Silben. Geläufiges Zerlegen der Silben in die Laute mit Unterscheidung 
der Hell- und Leiselaute. Schreiben der zerlegten ein-, zwei- und leichten 
dreisilbigen Wörter. Lesen des Geschriebenen. Kenntnis der Druckschrift. 
Lesen von Wörtern, Sätzen und leichteren zusammenhängenden Stücken. 
Aufang der Umsetzung der Druckschrift in die Schreibschrift. 
Zweites Schuljahr. 
§ 37. 
Lesen zusammenhängender Stücke mit Beachtung der Betonung und 
des Verständnisses. 
Buchstabieren mit Silbentrennung nach Sprachsilben.
	        
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