Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 473 
Fünftes Schuljahr. 
§ 40. 
Im richtigen und geläufigen Lesen der deutschen und lateinischen 
Druckschrift soll hier ziemliche Sicherheit erreicht und das sinngemäße Lesen 
durch fortgesetzte Inhalterklärung weiter gefördert werden. 
Der einfache Satz, erweitert durch Orts-, Zeit= und Art= und Weise- 
Bestimmungen. Die Vorwörter und ihre Rektion. Die sogenannten Gegen- 
standsbestimmungen. Bengung des Hauptwortes mit Beiwort. Die Steige- 
rung der Beiwörter, die Zahlwörter, die besitzanzeigenden, hinweisenden 
und fragenden Fürwörter. 
Diktandoübungen und Aufsätze (Erzählungen, Fabeln, Parabeln, kleine 
Beschreibungen, Vergleichungen, Verwendung von Stoffen des übrigen 
Unterrichts). 
Beim Schönschreiben werden die Linien enger gezogen. 
Sechstes Schuljahr. 
8 41. 
An das Lesen schließt sich die zusammenhängende Wiedergabe des 
Hauptinhalts des Gelesenen an. Anfang des Lesens verschiedener Hand— 
schriften. 
Die Beiordnung der Sätze. Kenntnis der hierher gehörigen Binde— 
wörter. Abwandlung (Konjugation) des Aktivs und Passivs. 
Diktate zur Befestigung der Orthographie. Aufsätze in den bisher ge— 
übten Arten, dazu leichte Schilderungen und Briefe. Schönschreiben in 
deutscher Schrift mit einfachen Linien. 
Siebentes Schuljahr. 
8 42. 
Wohlbetontes Lesen mit geordneter Angabe des Hauptinhalts. Lesen 
verschiedener Handschriften. 
Die Unterordnung der Sätze. Hinweisung auf die unbestimmte Rede— 
weise (Konjunktiv) im Aktiv und Passiv. Deklination des rückbezüglichen 
Fürworts (Relativ). 
Aufsatzbildung in rein reproduzierender und beschränkt produzierender 
Weise, letzteres durch Darstellung eigener Beobachtungen und Erlebnisse der 
Schüler nach vorheriger Besprechung, desgleichen durch Ausführung eines 
sonstigen ganz leichten Themas, zu dem der Stoff und die Disposition 
entwickelt worden ist. Briefe und Geschäftsaufsätze.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.