1. Verordnung vom 24. April 1869. 473
Fünftes Schuljahr.
§ 40.
Im richtigen und geläufigen Lesen der deutschen und lateinischen
Druckschrift soll hier ziemliche Sicherheit erreicht und das sinngemäße Lesen
durch fortgesetzte Inhalterklärung weiter gefördert werden.
Der einfache Satz, erweitert durch Orts-, Zeit= und Art= und Weise-
Bestimmungen. Die Vorwörter und ihre Rektion. Die sogenannten Gegen-
standsbestimmungen. Bengung des Hauptwortes mit Beiwort. Die Steige-
rung der Beiwörter, die Zahlwörter, die besitzanzeigenden, hinweisenden
und fragenden Fürwörter.
Diktandoübungen und Aufsätze (Erzählungen, Fabeln, Parabeln, kleine
Beschreibungen, Vergleichungen, Verwendung von Stoffen des übrigen
Unterrichts).
Beim Schönschreiben werden die Linien enger gezogen.
Sechstes Schuljahr.
8 41.
An das Lesen schließt sich die zusammenhängende Wiedergabe des
Hauptinhalts des Gelesenen an. Anfang des Lesens verschiedener Hand—
schriften.
Die Beiordnung der Sätze. Kenntnis der hierher gehörigen Binde—
wörter. Abwandlung (Konjugation) des Aktivs und Passivs.
Diktate zur Befestigung der Orthographie. Aufsätze in den bisher ge—
übten Arten, dazu leichte Schilderungen und Briefe. Schönschreiben in
deutscher Schrift mit einfachen Linien.
Siebentes Schuljahr.
8 42.
Wohlbetontes Lesen mit geordneter Angabe des Hauptinhalts. Lesen
verschiedener Handschriften.
Die Unterordnung der Sätze. Hinweisung auf die unbestimmte Rede—
weise (Konjunktiv) im Aktiv und Passiv. Deklination des rückbezüglichen
Fürworts (Relativ).
Aufsatzbildung in rein reproduzierender und beschränkt produzierender
Weise, letzteres durch Darstellung eigener Beobachtungen und Erlebnisse der
Schüler nach vorheriger Besprechung, desgleichen durch Ausführung eines
sonstigen ganz leichten Themas, zu dem der Stoff und die Disposition
entwickelt worden ist. Briefe und Geschäftsaufsätze.