47# VI. Lehrplau für die Volksschulen.
Fortgesetzte Einübung der deutschen und lateinischen Schrift unter ge-
steigerter Anforderung an die Gefälligkeit und Gelänfigkeit derselben.
[Adressierung 2c. 2c. von Postsendungen.] Bei den Ubungen im
Fertigen von Briefen ist zugleich auf deren Behandlung hinsichtlich der äußeren
Form Rücksicht zu nehmen. Die Volksschullehrer haben daher insbesondere die
Schulkinder über die Anfertigung richtiger Adressen zu belehren und die nötigen
ÜUbungen darin von Zeit zu Zeit mit ihnen vorzunehmen. Gedruckte Anleitungen
dazu, ferner — auf Papptafeln aufgeklebte, für Auflegung im Schulzimmer be-
stimmte Formulare zu Postkarten, Postpaketadressen, Postanweisungen und Post-
aufträgen werden auf Bestellung bei der Ortspostanstalt bezw. den Postanstalten, zu
deren Landbestellbezirk dic betreffenden Orte gehören, unentgeltlich durch die Post
cliefert.
Die Bestellung der für jede Schule erforderlichen Exemplare der Anleitung
sowie der zugehörigen Formulare liegt den Ortsschulbehörden und Lehrern ob.
Bekanntmachungen des Oberschulrats vom 16. Dezember 1872 (Schulverordn.-Bl.
Nr. XIV, S. 122) und vom 29. Jannar 1877 (Schulverordn.-Bl. Nr. I, S. 3).
Achtes Schuljahr.
§ 43.
Das Lesen wie im siebenten Schuljahr. Analyse von Perioden.
Einiges aus der Wortbildung mit Aufstellung von Wort-Familien.
Schönschreiben, Diktate und Aufsätze wie im siebenten Schuljahr.
3. Rechenunterricht.
§ 44.
Das Kopfrechnen soll mit dem Rechnen auf der Tafel gleichen Schritt
halten, jedoch das letztere vorbereiten.
Bei dem gesamten Rechenunterrichte, besonders aber bei der mündlichen
Behandlung desselben, hat der Lehrer darüber zu wachen, daß die Schüler
in vollständigen und sprachrichtig gebildeten Sätzen sich ausdrücken.
Bei dem Kopfrechnen ist jede mögliche Freiheit des Verfahrens bei der
Lösung zu gestatten, die Auffindung eigener Auflösungsarten bei den Kindern
zu fördern, überhaupt die Lösung der Aufgaben auf verschiedene Weisen zu
begünstigen. Bei dem Tafelrechnen dagegen ist streng nach bestimmten
Rechnungsregeln zu verfahren.
Die Rechnungsregeln sollen nicht vom Lehrer angegeben, sondern aus
der mündlichen Lösung anschaulicher Beispiele in kleinen Zahlen möglichst
von den Schülern selbstthätig erkannt, unter Beihilfe des Lehrers in