Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Verordnung vom 24. April 1869. 475 
bündigster Form ausgesprochen und dann dem Gedächtnisse festeingeprägt 
werden. 
Das zur Erkenntnis gebrachte Rechnungsverfahren ist jeweils durch 
vielfache Ubung zur Geläufigkeit zu bringen, wobei die das Schnellrechnen 
befördernden Wege nicht verschmäht werden dürfen. 
Ein Weiterschreiten ist durchaus unzulässig, bevor das richtige Ver- 
ständnis und die entsprechende Fertigkeit und Sicherheit einer Rechenoperation 
erreicht ist. 
Bei der Auswahl der Aufgaben soll der Lehrer durch die wirklichen 
Anforderungen des bürgerlichen Lebens sich leiten lassen und verwickelte 
Einkleidungen und Rechnungen in großen Zahlen vermeiden. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß der Schüler, bevor er zur Auflösung 
der Aufgaben im Kopfe oder auf der Tafel schreitet, jeweils den Gang der 
Rechnung in allen Teilen anzugeben vermag, nachdem er die zum Verständ- 
nis der Aufgabe und die zur Auffindung der Lösung etwa nötigen Erläute- 
rungen erhalten hat. Die Ausrechnung selbst hat vom Schüler durchaus 
selbständig zu erfolgen. 
Ziele der einzelnen Schuljahre. 
Erstes Schuljahr. 
8 45. 
Zu= und Abzählen mit 1—5 einschließlich im Zahlenraume von 1—20 
in reinen und angewandten Zahlen. Bezeichnung der Zahlen durch Striche 
und Ziffern. 
Zweites Schuljahr. 
8 46. 
Zu= und Abzählen mit 1—10 einschließlich im Zahlenraume von 
1—100 in reinen und angewandten Zahlen. Darstellung der Zahlen 
durch Ziffern. 
Drittes Schuljahr. 
§ 47. 
Das Vervielfachen und Teilen innerhalb der Grenzen vom kleinen 
Einmaleins, mündlich und schriftlich. 
Zu= und Abzählen ein= und zweistelliger Zahlen im Zahlenraume von 
1— 1000, mündlich und schriftlich, von dreistelligen nur schriftlich. Sämt- 
liches in reinen und angewandten Zahlen.
	        
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