484 VI. Lehrplan für die Volksschulen.
6. Leibesübungen und weibliche Arbeiten.
§ 64.
Der Lehrplan für die Leibesübungen und für den Unterricht in weib-
lichen Arbeiten wird durch besondere Verordnung verkündet werden.
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S. Abschnitt VII, 2 und 3.
Dritter Abschnitt.
Bollzugsbestimmungen.
§s 65.
Der im Vorstehenden gegebene Lehrplan hat zunächst die Bedürfnisse
und Ziele der einfachen Volksschule mit einfacher Unterrichtszeit im Auge.
Dem Ocberschulrat ist überlassen, durch Ausarbeitung eingehender und die
Methode thunlichst berücksichtigender Normallehrplänc einerseits den Vollzug der
hier gegebenen Bestimmungen zu sichern, andererseits die Modifikationen zu
bezeichnen, welche bei der Vereinigung mehrerer Jahrgänge in einer Klasse
beziehungsweise Abteilung einzutreten haben.
Der Oberschulrat ist ferner ermächtigt, in einzelnen Fällen auf be-
gründeten Antrag der untern und mittleren Schulaufsichtsbehörden Anderungen
des Lehrplanes zu genehmigen, oder durch die Kreisschulräte genehmigen zu
lassen.
8 66.
Für diejenigen Klassen der einfachen Volksschule, welche erweiterte
Unterrichtszeit (§ 11) genießen, sollen die oben den einzelnen Schuljahren
gesteckten Unterrichtsziele in einer der vermehrten Unterrichtszeit entsprechenden
Ausdehnung erweitert werden. Die Kreisschulräte haben darüber nach den
Verhältnissen des einzelnen Falls auf den Antrag der Ortsschulräte die
gceigneten Bestimmungen zu treffen.
§ 67.
Ersetzt durch § 9 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht und
die Verordnung, den Lehrplan in der Fortbildungsschule betreffend, vom
5. Februar 1875 — Abschnitt X I.
8 68.
Für die im Sinne des 8 102 (jetzt 8 92) des Gesetzes erweiterten
Volksschulen ist mit Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jeder An—