Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

484 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
6. Leibesübungen und weibliche Arbeiten. 
§ 64. 
Der Lehrplan für die Leibesübungen und für den Unterricht in weib- 
lichen Arbeiten wird durch besondere Verordnung verkündet werden. 
— ———R„S — — — — 
S. Abschnitt VII, 2 und 3. 
Dritter Abschnitt. 
Bollzugsbestimmungen. 
§s 65. 
Der im Vorstehenden gegebene Lehrplan hat zunächst die Bedürfnisse 
und Ziele der einfachen Volksschule mit einfacher Unterrichtszeit im Auge. 
Dem Ocberschulrat ist überlassen, durch Ausarbeitung eingehender und die 
Methode thunlichst berücksichtigender Normallehrplänc einerseits den Vollzug der 
hier gegebenen Bestimmungen zu sichern, andererseits die Modifikationen zu 
bezeichnen, welche bei der Vereinigung mehrerer Jahrgänge in einer Klasse 
beziehungsweise Abteilung einzutreten haben. 
Der Oberschulrat ist ferner ermächtigt, in einzelnen Fällen auf be- 
gründeten Antrag der untern und mittleren Schulaufsichtsbehörden Anderungen 
des Lehrplanes zu genehmigen, oder durch die Kreisschulräte genehmigen zu 
lassen. 
8 66. 
Für diejenigen Klassen der einfachen Volksschule, welche erweiterte 
Unterrichtszeit (§ 11) genießen, sollen die oben den einzelnen Schuljahren 
gesteckten Unterrichtsziele in einer der vermehrten Unterrichtszeit entsprechenden 
Ausdehnung erweitert werden. Die Kreisschulräte haben darüber nach den 
Verhältnissen des einzelnen Falls auf den Antrag der Ortsschulräte die 
gceigneten Bestimmungen zu treffen. 
§ 67. 
Ersetzt durch § 9 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht und 
die Verordnung, den Lehrplan in der Fortbildungsschule betreffend, vom 
5. Februar 1875 — Abschnitt X I. 
8 68. 
Für die im Sinne des 8 102 (jetzt 8 92) des Gesetzes erweiterten 
Volksschulen ist mit Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jeder An—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.