Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

486 VI. Lehrplan für die Volksschulen. 
Bei vier oder mehr Lehrern wird die Klasseneinteilung in analoger 
Weise vorgenommen. 
§ 2. Auch die Festsetzung der Unterrichtszeit und die Verteilung 
derselben auf die einzelnen Tage und Tageszeiten richtet sich unter Be— 
obachtung der Bestimmungen in 8 9 bis 17 der Verordnung nach den 
örtlichen Verhältnissen. 
§ 3. Die Ortsschulräte beraten über die Einteilung der Schulen 
in Klassen und Abtcilungen, über die Uberweisung der Klassen an die 
bei der Schule angestellten Lehrer, über die Unterrichtszeit für jede Klasse 
innerhalb des zulässigen Spielraums, über die Verteilung derselben auf 
die einzelnen Tage und Tageszeiten und Lehrgegenstände und legen ihre 
Anträge sowie die hiernach ausgearbeiteten Stundenpläue in doppelter Aus- 
fertigung dem Kreisschulrat zur Genehmigung vor. 
Jede Abänderung bedarf gleicher Genehmigung. 
II. LHehrplanu. 
1. Für einfache Volksschulen mit einfacher Unterrichtszeit. 
§ 4. Der in der Verordunng festgestellte Lehrplan setzt voraus, daß 
jeder Schuljahrgang in einer besondern Klasse oder Abteilung gesonderten 
Unterricht erhält. Müssen mehrere Jahrgänge gemeinsam unterrichtet werden, 
so hat der Lehrplan gewisse Modifikationen zu erleiden, welche im wesent- 
lichen darin bestehen, daß in derselben kombinierten Klasse oder Abteilung 
die Jahresaufgabe je nach der Zahl der in derselben vereinigten Schul- 
jahrgänge in einem zwei= oder dreijährigen Turnus wechselt, so daß nach 
Umfluß der Unterrichtsperiode alle vereinigten Jahrgänge den ganzen 
Unterrichtsstoff in sich aufgenommen haben. 
In welcher Weise dies im einzelnen zu geschehen hat, ist aus den 
beiliegenden Normal-Lehrplänen für einfache Volksschulen mit einfacher 
Unterrichtszeit (Beilage I., II., III. und IV.) zu entnehmen. 
Findet an Schulen mit mehr als drei Lehrern eine Vereinigung meh- 
rerer Schuljahrgänge statt, so ist ein analoger Lehrplan einzuhalten. 
§ 5. Die den einzelnen Schuljahren oder Klassen durch den Lehr- 
plan gestellten Aufgaben und Unterrichtsziele können nur dann erreicht 
werden, wenn der Lehrer sich über einen bestimmten, stufenmäßigen Lehr- 
gang in den einzelnen Fächern klar geworden ist und denselben gewissenhaft 
einhält. Dazu sollen die folgenden Beilagen ein Wegweiser sein. 
Dieselben enthalten: 
1. den Normal-Lehrplan für einfache Volksschulen mit einfacher Unter- 
richtszeit (Beilage 1.);
	        
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