Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Uebersicht des Inhaltes. 
– — — 
J. 
Ceschichtliche Einleitung. 
Erster Abschnitt. 
Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834 
Zweiter Abschnitt. 
Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862. 
Dritter Abschnitt. 
Anderung der Schulbehörden-Organisation. 1862—1868 
Vierter Abschnitt. 
Das Gesetz, den Elementarnnterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit 
Nachtragsgesetzen bis 1900 . . . . . . 
1. Gesetz vom 8. März 1868. 
2. . „ 19. Februar 1874 
3. —, „ 18. September 1876. 
4. . „ 1. April 1880. 
5. „ „ 7. Juni 1884 
6. „„ „ 25. Juli 1888 
7. „ „ 13. Mai 1892 . 
8 „ „ 18. September 1898. 
II. 
Gesetz über den Elementarunterricht. 
Vom 13. Mai 1892.) 
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. 8S8 1—9 
Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §8 10—13 
Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen. 
Erster Abschnitt. Zahl und Art der Lehrer. 8§§ 14—19 . . 
Zweiter Abschnitt. Zweck, Unterrichtsgegenstände und Disziplinarmittel 
der Volksschule. §§ 20—25 . . . . . . 
Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen. 
Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26—29. 
Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an 
Volksschulen. §8 30—51 
27 
36 
37 
42 
45 
52 
53 
54 
55 
65 
66 
90 
103 
110 
117 
119
	        
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