Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. 
Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
1. 
Veligionsunterricht. 
A. Allgemeines. 
Vgl. die „geschichtliche Einleitung“ — S. 30 u. 37. Gesetz über den Elementar- 
unterricht, 5 22 — S. 111. 
Beaufsichtigung des Religionsnunterrichts: Verordnung vom 
26. Febrnar 1894, betreffend die Aufsichtsbehörden der Volksschule, §§ 27, 28, 
29 — S. 347 ff. 
I. Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, betreffend die 
rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, durch welche das. 
Verhältuis cinerscits des Staates, andererseits der Kirchen in Beziehung auf das 
öffentliche Unterrichtswesen seine grundgesetzliche Regelung empfangen hat (§ 6, Absatz 
1, und § 12, Absatz 1 — S. 30) tritt für die Erteilung des Religionsunter- 
richts neben die dem Staate vorbehaltene Leitung des öffentlichen Unterrichts- 
weseus die Mitwirkung eines auf seinem eigenen Gebiete wesentlich unabhängigen, 
den staatlich bestellten Schulbehörden nicht untergebenen Faktors, ein Verhältnis, 
welches bei der Neuordnung des elementaren Unterrichtswesens (Gesetz vom 8. März 
1868) die gesetzliche Feststellung verschiedener Punkte, die bis dahin nur im Verord- 
nungswege geregelt waren, als geboten erscheinen ließ. Dahin gehörten namentlich 
folgende: 
a. Die auf den Religionsunterricht zu verwendende Zeit. 
Dieselbe wurde in Übereinstimmung mit den früheten Vorschriften (Verordnung 
vom 30. Mai 1834 § 49) und mit den dringenden Wünschen der beiden christlichen 
Kirchen bemessen. (E.U. G. von 1892, §§ 22, Abs. 1). 
b. Die Festsetzung des Maßes, bis zu welchem der Lehrer zur Er- 
teilung des Religionsunterrichts herangczogen werden kann. (E.. G. 
§ 22 Abs. 2). Früher bestand darüber keine allgemeine Festsetzung; der Religionsunter- 
richt konnte möglicherweise ganz oder nahezu ganz dem Lehrer überwiesen werden. 
Die Grenzbestimmung den Kirchen gegenüber ist durch das Gesetz in der Weise ge 
troffen worden, daß zugleich die vom Lehrer auf den Religionsunterricht zu ver- 
wendende Stundenzahl etwas beschränkt ward, um demselben für die übrigen ge- 
steigerten Aufgaben der Schule die erforderliche Zeit zu lassen.
	        
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