Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. a. Katholiken. 499 
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Reli— 
gionsunterrichts, insbesondere Lehrpläne für denselben. 
a. Katholische Kirche. 
Bekanntmachung 
(des Oberschulrats, vom 13. August 1888). 
Den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an den Volksschulen 
des Großherzogtums betreffend. 
(Schulv. Bl. 1888 Nr. IX. S. 67). 
Nachstehender „Lehrplan für den katholischen Religions- 
Unterricht an den Volksschulen der Erzdiözese Freiburg“, 
welcher nach Verordnung des Erzbischöflichen Ordinariats zu Freiburg vom 
5. Juli 1888 (Anzeigeblatt der Erzdiözese Freiburg Nr 15) an die Stelle 
des durch Verordnung der genannten Kirchenbehörde vom 20. April 1870 
festgestellten „Lehrplaus für den Religionsunterricht an den katholischen 
Volksschulen“ (Schulverordnungsblatt 1870 Nr. II) treten soll, wird gemäß 
§ 27 Cetzt: § 22) des Elementarunterrichtsgesetzes und des § 27 der 
Ministerialverordnung vom 24. April 1869, den Lehrplan für die Volks- 
schulen betreffend, für die Lehrer zur Nachachtung verkündet. 
Dabei wird bezüglich auf Ziffer 19 des Lehrplans („die Beteiligung 
des Lehrers an dem Religionsunterrichte“) bemerkt, daß hinsichtlich der Ver- 
teilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer die 
Bestimmungen in § 27 (sietzt: § 22) Absatz 2 des Elementarunterrichts- 
gesetzes und § 2, b der Landesherrlichen Verordnung vom 2. April 1868 
(ietzt: 26. Juni 1892), die Zuständigkeit der Staatsbehörden bezüglich auf 
das Gesetz über den Elementarunterricht betreffend, maßgebend bleiben, ferner 
hinsichtlich der Erteilung des Anschauungsunterrichts die Vorschriften des § 53 
der Ministerialverordnung vom 24. April 1869 auch künftighin zu be- 
achten sind. 
Karlsruhe, den 13. August 1888. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Jors. 
C. Bitzel. 
Lehrplan 
für den kKatholischen Religionsunterrient an den Volksschulen der 
Erzdiözese Freiburg. 
Durch Aufstellung des folgenden Religionslehrplans beabsichtigen. 
wir, die Aufgabe der den Religionsunterricht erteilenden Geistlichen und 
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