1. Religionsunterricht. a. Katholiken. 499
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Reli—
gionsunterrichts, insbesondere Lehrpläne für denselben.
a. Katholische Kirche.
Bekanntmachung
(des Oberschulrats, vom 13. August 1888).
Den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an den Volksschulen
des Großherzogtums betreffend.
(Schulv. Bl. 1888 Nr. IX. S. 67).
Nachstehender „Lehrplan für den katholischen Religions-
Unterricht an den Volksschulen der Erzdiözese Freiburg“,
welcher nach Verordnung des Erzbischöflichen Ordinariats zu Freiburg vom
5. Juli 1888 (Anzeigeblatt der Erzdiözese Freiburg Nr 15) an die Stelle
des durch Verordnung der genannten Kirchenbehörde vom 20. April 1870
festgestellten „Lehrplaus für den Religionsunterricht an den katholischen
Volksschulen“ (Schulverordnungsblatt 1870 Nr. II) treten soll, wird gemäß
§ 27 Cetzt: § 22) des Elementarunterrichtsgesetzes und des § 27 der
Ministerialverordnung vom 24. April 1869, den Lehrplan für die Volks-
schulen betreffend, für die Lehrer zur Nachachtung verkündet.
Dabei wird bezüglich auf Ziffer 19 des Lehrplans („die Beteiligung
des Lehrers an dem Religionsunterrichte“) bemerkt, daß hinsichtlich der Ver-
teilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer die
Bestimmungen in § 27 (sietzt: § 22) Absatz 2 des Elementarunterrichts-
gesetzes und § 2, b der Landesherrlichen Verordnung vom 2. April 1868
(ietzt: 26. Juni 1892), die Zuständigkeit der Staatsbehörden bezüglich auf
das Gesetz über den Elementarunterricht betreffend, maßgebend bleiben, ferner
hinsichtlich der Erteilung des Anschauungsunterrichts die Vorschriften des § 53
der Ministerialverordnung vom 24. April 1869 auch künftighin zu be-
achten sind.
Karlsruhe, den 13. August 1888.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Jors.
C. Bitzel.
Lehrplan
für den kKatholischen Religionsunterrient an den Volksschulen der
Erzdiözese Freiburg.
Durch Aufstellung des folgenden Religionslehrplans beabsichtigen.
wir, die Aufgabe der den Religionsunterricht erteilenden Geistlichen und
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