Vierter Abschnitt. 1868—1900. 41
über 2 fl. 24 kr. von der Zustimmung des Gemeinderats und des Ausschusses
abhängen soll, beseitigt ward (8 53).
6. Dem Lehrer wurde ein bestimmter Betrag des Schulgeldes, nämlich
50 fl. bei den Schulstellen der ersten Klasse und 75 fl. in den drei anderen
Klassen, garantiert, so daß das daran Fehlende durch die Gemeinde zu-
zuschießsen war (§ 48,c).
7. Die Verpflichtung des Hauptlehrers, den Unterlehrer gegen
gesetzlich festgestellte Vergütung in Verpflegung zu nehmen, wurde beseitigt.
Dagegen wurde den Gemeinden die Verbindlichkeit auferlegt, jedem Unter-
lehrer eine mit dem erforderlichen Schreinwerk eingerichtete heizbare Stube
zu stellen. Die Unterlehrer erhielten ferner einen festen Gehalt, welcher
auf Stellen der I. und II. Klasse 265 fl., auf Stellen der III. und IV.
Klasse 290 fl. und in Städten von mehr als 6000 Einwohnern 315 fl.
betrug, sodann einen Anteil am Schulgeld (s. o. Ziffer 4), welcher — von
den besonderen Verhälinissen der größten Städte abgesehen — auf etwa 24
bis 48 fl. jährlich angenommen werden konnte (550).
8. Die Alterszulagen konnten fortan bis auf den Gesamtbetrag
(der Zulagen) von 120 fl. und bis zu einem Gesamteinkommen des Lehrers,
mit Ausschluß der freien Wohnung oder ihres Anschlages, von 650 fl.
(statt der früheren Sätze von 100 fl. und — einschließlich des Wohnungs-
anschlags — 500 fl.) ansteigen (§ 59).
9. Eine besondere Aufbesserung fiel einer namhaften Zahl von Lehrern
dadurch zu, daß sie den Organistendienst, welchen sie bis dahin, wo
er mit dem Schuldienst verbunden war, ohne Vergütung zu versehen hatten,
fortan nur gegen eine angemessene in den Normalgehalt nicht einzurechnende
Vergütung zu übernehmen verpflichtet waren (§ 43).
Die umstehende tabellarische Uebersicht zeigt, wie zufolge des Gesetzes
vom 8. März 1868 das Einkommen der. Hauptlehrer in jeder Klasse nach
dem gesetzlichen Mindest= und dem wahrscheinlichen Hoöchstbetrag
sich gestaltete.
Mit der Erhöhung des Diensteinkommens der Hauptlehrer erhöhten sich
selbstverständlich auch die (nach dem Diensteinkommen zu bemessenden) Ruhe-
gehalte derselben. Der niederste Ruhegehalt — für Hauptlehrer, welche
nach zurückgelegtem fünftem und vor zurückgelegtem zehntem Dienstjahr
auf Stellen der ersten Klasse in Ruhestand versetzt werden — stellte sich
fortan auf 160 fl., der höchste — für Hauptlehrer, die nach zurück-
gelegtem vierzigstem Dienstjahr von Stellen (der IV. Klasse) in Gemeinden
von mehr als 10 000 Einwohnern in Pensionsstand traten — 650 fl. jähr-
lich (§ 85).