Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Lehrer, sowie der Erzbischöflichen Schulinspektoren zu erleichtern und 
die notwendige Einheit, soweit möglich, herzustellen. Und da dieser 
Lehrplan in allen Schulen eingehalten und das in demselben gestellte 
Ziel überall erreicht werden soll, so stecken wir nicht die äusserste 
Grenze des Erreichbaren ab, sondern wir stellen ein Lehrziel auf, das 
selbst bei minder günstigen Verhältnissen erreicht werden kann. 
Zu diesem Zwecke nehmen wir die Schule mit nur ceinem Lehrer 
zur Grundlage des folgenden Lehrplanes. Eine solche Schule wird nach 
5 3 der Verordnung des Grossh. AMinisteriums des Innern vom 24. April 
1869 in zwei Klassen eingeteilt, deren erste in der Begel die Kinder des 
1.. 2. und 3. Schuljahrs, deren zweite die Kinder des 1. bis S. Schul- 
jahrs umfasst. 
Bei dieser und jeder anderen Klasseneinteilung sind folgende 
J. 
Allgemeine Erundsütze 
massgebend. 
1. Keine Abteilung der Schüler darf während des Unterrichts un- 
beschäftigt und unbeteiligt bleiben. Es müssen darum alle Schüler 
einer Klasse gleichzeitig in demselben Gegenstande unterrichtet werden, 
und dieser Unterricht muss sich nach dem T’rinzip der konzentrischen 
Kreise mit den Schuljahren erweitern. 
2. Alle Schüler, welche gleichzeitig unterrichtet werden, müsscn 
denseclben Katechismus und dieselbe Biblische Geschichte be- 
nützen. Der Gebrauch von zweierlei Lehrbüchern in derselben Klasse 
ist unzweckmässig und darum unzuliissig. 
3. Die verschiedenen Fächer des Religionsunterrichtes (biblische 
Geschichte, Katechismus, Gesangbuch, Kultus) sind auf jeder Stufe des 
Unterrichts in möglichst enge Verbindung zu bringen, indem bei dem 
Unterrichte in einem Fache stets auf die einschlagende Partie der andern 
Fücher hingewiesen wird, und so die einzelnen Wahrheiten möglichst 
#anschaulich und verstündlich gemacht werden. Selbst da, wo für die. 
Diblische Geschichte und für den Katechismus besondere Stunden für 
eine Klasse festgesetzt sind, und der Unterricht in der ersteren von dem 
Lehrer, der Katechismusunterricht von dem Geistlichen erteilt wird, soll nur 
eine Teilung der Arbeit, nicht aber eine Trennoung und Auseinanderreissung 
der innerlich verwandten Gegenstünde statthaben, vielmehr ist bei dem 
Unterrichte im Katechismus stets auf die entsprechende Geschichte, welche 
die gerade behandelte Wahrheit illustriert, und umgekchrt hinzuweisen. 
4. Nach je 4 Wochen, hezichungsweise nach Durchnahme eines. 
grösseren Abschnittes, ist das Durchgegangene zu wiederholen. 
II. 
Lehrplan für die zweiklassige Schule. 
A. Diecrste Klasse (I., 2. und 3. Schuljahr.) 
5. Die biblische Geschichte bildet hier die Grundlage des Religions- 
unterrichts. Aus derselben werden diejenigen Geschichten gelehrt, welche 
geeignet sind, den Kindern ein elementares Bild von dem TVerhüältnissec 
des Aenschen zu Gott und von dem Erlösungswerke zu geben, und so. 
den folgenden Unterricht vorzubereiten.
	        
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