Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 509. 
Vorsagen und chorweises Nachsprechen unschwer eingeprägt werden. In den 
oberen Klassen wären jeweils drei Strophen der mehrstrophigen Lieder aus- 
wendig zu lernen. 
V. 
Gelegentliche Wiederholungen der früher gelernten Lieder werden un— 
erläßlich sein, wenn letztere zum Gemeingute des katholischen Volkes werden 
sollen. Dies gilt besonders von jenen Liedern, die beim Gottesdienste nicht 
gesungen werden. Sehr empfehlenswert ist es, daß bei der Schülermesse 
dann und wann statt des Einganges der 1. Singmesse ein der kirchlichen 
Festzeit entsprechendes Lied, nach der heiligen Wandlung ein sakramentales 
Lied und am Schlusse ein Marienlied eingelegt werde, damit die in der 
Schule gelernten Lieder auch in der Kirche Verwendung finden. 
VI. 
Die von den Kirchen für Uberwachung des Religionsunterrichts ihrer 
Angehörigen bestellten Aufsichtsbeamten sind ermächtigt, von den Leistungen 
im kirchlichen Gesange Kenntnis zu nehmen. 
Karlsruhe, den 25. April 1893. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Joos. 
Landauer. 
  
Der besondere Religiousunterricht für Altkatholiken, wo ein- 
solcher eingerichtet ist, wird erteilt nach einem von dem Bischof der Altkatholiken 
erlassenen „Religionsunterrichtsplan in Baden“, welcher mit Erlaß des Oberschulrats. 
vom 24. Oktober 1883 Nr. 15 905 den Kreisschulräten in Abdruckexemplaren mitge- 
teilt worden ist. Zur Benützung für diesen Unterricht wurden empfohlen: 
„Abriß der Kirchengeschichte“, von Pfarrer Dr. A. Hochstein zu Dortmund. Verlag 
von Hermann Mayer. — O. ch.N., 26. Mai 1888 Nr. 7061. 
„Biblische Geschichten. Erzählungen aus dem alten und neuen Testament“, von 
demselben Verfasser und in demselben Verlag. — O. Sch. R., 5. Mai 1890. 
Nr. 7054. 
  
b. Evangelisch-protestantische Kirche. 
Bekanntmachung 
(des Oberschulrats, vom 12. März 1894). 
Den ebangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend. 
(Schulv. Bl., 1894, Nr. IV, S. 97). 
Nr. 4518. Nachstehende Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrats, 
welche an die Stelle der im gleichen Betreff unter dem 8. März 1883 er-
	        
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