Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

42 1. Geschichtliche Einleitung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. Rlasse I. RlasseI. KRlasse□W. Klasse 
bis lO0 Einw. 501—1500 Einw. 1501— 3000 Einwm. ber 3000 Einw. 
S —— s 
« fr.fk.f1.fr.fc.f«tf«fc.fc. 
Fester Gehalt 350 350 4 
Freie Wohnung 50 50 0 501 75 751125 200 
Schulgeld 50 9000 240 75 212 
Gehaltszuschlag — — — 50] 100 200 
Alterszulagen — 120 — ——. — 
Ganzes Einkommen 450 610 500 7155550 81550 1062 
  
  
  
  
  
2. Gesetz vom 19. Tebruar 1874. 
Sowohl in der Begründung der Gr. Regierung zu der dem Landtage- 
von 1873/74 gemachten Gesetzesvorlage: „die Aenderung einiger Bestimmungen 
des Gesetzes vom 8. März 1868 über den Elementarunterricht betreffend",) 
als in den über diese Vorlage den beiden Häusern des Landtages erstatteten 
Kommissionsberichten ) wurde ausgeführt, daß ungeachtet der durch das. 
Gesetz vom 8. März 1868 bewirkten namhaften Erhöhung des Einkommens 
der Volksschullehrer eine abermalige Verbesserung dieses Einkommens unum- 
gänglich notwendig geworden sei. Es wurde auf die seit dem Jahre 1868. 
rasch fortgeschrittene Steigerung der Preise der notwendigsten Lebensbedürf- 
nisse, sowie darauf hingewiesen, wie nach den gemachten Erfahrungen die- 
seit 1868 erhöhten Lehrergehalte nicht soviel Anziehungskraft zu üben ver- 
mocht hatten, daß ein allmäliges Verschwinden des — eher in Zunahme 
als in Abnahme begriffenen — Mangels an Lehrern durch vermehrten Zu- 
gang zum Schulfach erwartet werden durfte. Bei diesen Verhältnissen 
mußten Negierung und Volksvertretung durch Bewilligung einer noch weiter 
gehenden Aufbesserung der Lehrergehalte der doppelten Gefahr vorzubengen 
suchen, „daß einerseits die angestellten Volksschullehrer unter dem Drucke 
quälender Nahrungssorgen nicht mehr den freudigen Mut zur Erfüllung 
  
1) Verhandlungen der Ständeversammlung, 1873/74, II. Kammer, Beilagen- 
heft IV, S. 92 ff. 
2) Daselbst, S. 359 ff.
	        
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