Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Die Kinder können geübt werden, bei der Angabe des Hauptinhalts 
solcher Stücke sie selbst in ihrer Bibel zu finden. Das Bibellesen giebt 
vielfache Veranlassung zu Bezichungen auf das Gesangbuch und den 
Katechismus und zu übersichtlichen Wiederholungen der Biblischen Ge- 
schichte. Mit dem Unterricht in der Biblischen Geschichte kann vom 
6. Schuljahr an das Lesen in der Ieiligen Schrift selbst auch unmittelbar 
verbunden werden. 
Geistliche Lieder. 
Das Erlernen geistlicher Lieder hat den Zweck, den Kindern aus 
dem Schatz der religiös-kirchlichen Poesic eine Auswahl der besten Er- 
zeugnisse für IIerz und Leben mitzugeben, daran sie sich sprechend, 
singend und betend stürken und erbauen können. Ausser den Bibel- 
sprüchen sind geistliche Lieder in der egel die bleibendste Mitgabe 
aus dem Religionsunterricht in das höhere Alter, beide sind daher auch 
dem Gedächtnis besonders fest und genau einzuprügen. Die zu lernenden 
Licder müssen Sprachrichtig gelesen, eingehend erkläürt, sorgfältig 
memoriert, deutlich und ausdrucksvoll vorgetragen werden. Die Schüler 
sollen die einzelnen Strophen selbst anfangen können. Die Erklärung 
hat sich zu erstrecken auf die sprachliche Erläuterung schwieriger und 
missverstündlicher Worte und Satzbildungen, auf die Herrorhebung der 
in den Liedern vorkommenden Bezichungen auf biblische Stellen und 
Geschichten, auf kurze Zusammenfassung des Hauptinhalts, endlich auf 
die aus den Oberschriften der Gesangbuchsabteilungen sich ergebende 
Bestimmung für die persönliche Erbauung und den kirchlichen Gebrauch. 
Die sogenannte Liederkunde bildet keinen besonderen 
Unterrichtsgegenstan d. Es genügt, gelegentlich auf das Leben 
der hervorragendsten Liederdichter und auf merkwürdige geschichtliche 
Verhältnisse, unter denen ein Lied entstanden oder gebraucht worden ist, 
hinzuweisen. 
Folgende Lieder und Liederversce aus dem nach den Beschlüssen 
der Generalsynode von 1881—82 bearbeiteten und unter dem 21. No- 
vember 1882 eingeführten Gesangbuch sind zu erklüren und auswendig 
zu lernen: 300, 1, 4. 315. 23, 1, 2. 359. 80. 6. 2. 61, 1, 2, 5. 131. 
156. 1. 323. 326, 1. 96. 421. 1, 1—4, 6. 188. 318. 17. 161. 336, 1—3, 
S. 101. 143. 146, 1. 221. 270, 1, 4. 321, 1, 10, 11. 247. Wo einzelne 
Strophen nicht angegeben sind, ist das ganze Lied zu lernen. 
Das Singen eines geistlichen Liedes zum Beginn und Schluss der 
Schule ist geeignet, dem gesamten Unterricht eine roligiöse Weihe zu 
çgeben, insbesondere aber ist dem geistlichen Gesang im Leligions- 
unterricht die seiner religiösen und kirchlichen Bedeutung gebübrende 
Pfiege zu widmen. Bei der Auswahl der hierbei zu singenden Lieder 
werden die Lehrer auf den gerade rorliegenden Unterrichtsgegenstand 
und die Zeiten des Kirchenjahrs Rücksicht nehmen und namentlich auch 
die gelernten Lieder singen lassen. 
Die eigentliche Einübung der Choralmelodien erlolgt jedoch nicht 
in den Religionsstunden, sondern vielmehr in besonders dafür bestimmten 
Gosangstunden.
	        
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