1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 515
Auf die Bestimmung in § 03 der den Lehrplan betreffenden Ver-
ordnung des Grossherzoglichen Hlinisteriums des Innern vom 2414. April
19: „Neben geeigneten Volkslicdern soll das religiöse Lied besondere
Berücksichtigung finden. Namentlich sind die jeden Orts üblichen Melo-
dien sorgfültig einzuüben“, ist vom Grossherzoglichen Oberschulrat unter
dem 12. Fehruar 1878 auch für die Schulen mit Kindern von verschiedenen
Konfessionen zur Nachachtung aufmerksam gemacht worden. (Schulver-
ordnungsblatt 1878 Nr. III. Seite 12; Kirchliches Verordnungsblatt 1878
Nr. III. Seite 9).
In jener Bekanntmachung ist beigefügt: „Die der Aus-
führung dieser Bestimmung entgegenstehenden Schwierigkeiten werden
sich bei ernstem Willen der Beteiligten überall mehr oder minder über-
winden lassen. Eine angemessene Teilung der für den Gesang bestimmten
Unterrichtszeit zwischen dem eigentlichen Gesangslehrer der betreffenden
Abteilungen und dem Religionslehrer dürfte ein geeignetes Mittel dazu
sein. Die Grossherzoglichen Kreisschulvisitaturen werden beauftragt,
auch für die Zukunft über die Beachtung des erwähnten Paragraphen
überall sorgsam zu wachen“. (Schulverordnungsblatt 1869 Nr. VIII Seite
112; Spohn II. Seite 595.) ·
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machung Grossherzoglichen Oberschulrats vom 19. Februar 1884, die Ein-
übung kirchlicher Gesiinge betreffend. Schulverordnungsblatt 1884 XNr. V,
Seite 31 und Kirchliches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1884 JNr. V,
Seite 25).
86.
Katechismus.
Der Katechismusunterricht ist aus dem nach den Beschlüssen der
Generalsynode 1881°1882 bearbeiteten, mit Verordnung des Erangelischen.
„Oberkirchenrats vom 3. November 1882 eingeführten Lehrbuch zu er-
teilen. Er beginnt mit dem 4. Schuljahr. Durch denselben soll unsere
Jugend mit den Grundlehren der erangelisch-protestantischen Kirche im
Zusammenhang bekannt und dadurch im christlichen Glauben und Leben
gefördert und befestigt werden. Zu dem Zweck sind alle einzelnen Stücke
des Lehrbuchs durch Erklürung und Anwendung dem Verstündnis und
der Beherzigung der Kinder zu vermitteln. Die bezifferten Antwort-
sütze und die besternten Sprüche werden auswendig gelernt. Letztere,
welche die biblische Begründung und Ergänzung der ersteren enthalten,
sind mit diesen beim Unterricht so zu verbinden, dass die Kinder die zu
einem Antwortsatz oder seinen einzelnen Teilen gehörige Sprüche sich
merken und wissen; sie sollten nicht erst durch Vorsprechen der Anfangs-
worte daran erinnert werden müssen. Bis zur Konfirmationszeit soll der
ganze Katechismus durchgenommen und gelernt sein. Da in demselben
ein Abriss des christlichen Kirechenjahrs aufgenommen ist
(Seite 57 und 58), so ist dieses im Anschluss an Frage 107 zu behandeln
und bildet keinen besonderen Unterrichtsgegenstand
nur sind die Kinder in den kirchlichen Festzeiten auf deren Bedentung
und Stellung im Kirchjahr hinzuweisen. (Siehe § 3 Schlusssatz.)
Bei den Katechismussprüchen wird der Lehrer Veranlassung nehmen,
sowolhll auf deren Zusammenhang mit den biblischen Büchern und Stellen,;
us denen sie gewühlt sind, als mit den Biblischen Geschichten, bei
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