Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 515 
Auf die Bestimmung in § 03 der den Lehrplan betreffenden Ver- 
ordnung des Grossherzoglichen Hlinisteriums des Innern vom 2414. April 
19: „Neben geeigneten Volkslicdern soll das religiöse Lied besondere 
Berücksichtigung finden. Namentlich sind die jeden Orts üblichen Melo- 
dien sorgfültig einzuüben“, ist vom Grossherzoglichen Oberschulrat unter 
dem 12. Fehruar 1878 auch für die Schulen mit Kindern von verschiedenen 
Konfessionen zur Nachachtung aufmerksam gemacht worden. (Schulver- 
ordnungsblatt 1878 Nr. III. Seite 12; Kirchliches Verordnungsblatt 1878 
Nr. III. Seite 9). 
In jener Bekanntmachung ist beigefügt: „Die der Aus- 
führung dieser Bestimmung entgegenstehenden Schwierigkeiten werden 
sich bei ernstem Willen der Beteiligten überall mehr oder minder über- 
winden lassen. Eine angemessene Teilung der für den Gesang bestimmten 
Unterrichtszeit zwischen dem eigentlichen Gesangslehrer der betreffenden 
Abteilungen und dem Religionslehrer dürfte ein geeignetes Mittel dazu 
sein. Die Grossherzoglichen Kreisschulvisitaturen werden beauftragt, 
auch für die Zukunft über die Beachtung des erwähnten Paragraphen 
überall sorgsam zu wachen“. (Schulverordnungsblatt 1869 Nr. VIII Seite 
112; Spohn II. Seite 595.) · 
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machung Grossherzoglichen Oberschulrats vom 19. Februar 1884, die Ein- 
übung kirchlicher Gesiinge betreffend. Schulverordnungsblatt 1884 XNr. V, 
Seite 31 und Kirchliches Gesetzes- und Verordnungsblatt 1884 JNr. V, 
Seite 25). 
86. 
Katechismus. 
Der Katechismusunterricht ist aus dem nach den Beschlüssen der 
Generalsynode 1881°1882 bearbeiteten, mit Verordnung des Erangelischen. 
„Oberkirchenrats vom 3. November 1882 eingeführten Lehrbuch zu er- 
teilen. Er beginnt mit dem 4. Schuljahr. Durch denselben soll unsere 
Jugend mit den Grundlehren der erangelisch-protestantischen Kirche im 
Zusammenhang bekannt und dadurch im christlichen Glauben und Leben 
gefördert und befestigt werden. Zu dem Zweck sind alle einzelnen Stücke 
des Lehrbuchs durch Erklürung und Anwendung dem Verstündnis und 
der Beherzigung der Kinder zu vermitteln. Die bezifferten Antwort- 
sütze und die besternten Sprüche werden auswendig gelernt. Letztere, 
welche die biblische Begründung und Ergänzung der ersteren enthalten, 
sind mit diesen beim Unterricht so zu verbinden, dass die Kinder die zu 
einem Antwortsatz oder seinen einzelnen Teilen gehörige Sprüche sich 
merken und wissen; sie sollten nicht erst durch Vorsprechen der Anfangs- 
worte daran erinnert werden müssen. Bis zur Konfirmationszeit soll der 
ganze Katechismus durchgenommen und gelernt sein. Da in demselben 
ein Abriss des christlichen Kirechenjahrs aufgenommen ist 
(Seite 57 und 58), so ist dieses im Anschluss an Frage 107 zu behandeln 
und bildet keinen besonderen Unterrichtsgegenstand 
nur sind die Kinder in den kirchlichen Festzeiten auf deren Bedentung 
und Stellung im Kirchjahr hinzuweisen. (Siehe § 3 Schlusssatz.) 
Bei den Katechismussprüchen wird der Lehrer Veranlassung nehmen, 
sowolhll auf deren Zusammenhang mit den biblischen Büchern und Stellen,; 
us denen sie gewühlt sind, als mit den Biblischen Geschichten, bei 
33n
	        
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