1. Religionsnnterricht. b. Protestanten. 521
beschäftigt bleibt. Zu diesem Zweck sind wührend des mündlichen Unter-
richts der untern Abteilung häufige Zwischenfragen an Schüler der obern
zu richten und können auch umgekehrt beim Unterricht der obern Abteilung
die jüngern Schüler mitbeteiligt werden, oder es kann diesen indessen das
Auswendigschreiben gelernter Sprüche, Verse oder Gebete aufgegeben older
Sonstwie für geeignete Beschäftigung derselben gesorgt werden.
F. Bei Schulen mit 3 Religionsklassen, sowie bei andern
seltener vorkommenden Klasseneinteilungen wird der Lehrer nach Massgabe
der aus obigen Lehrplünen ersichtlichen Grundsätze einen besonderen Plan
zusammenstellen. Uberall da, wo nicht mehr als 3 Schuljahre in einer Reli-
gionsklasse vereinigt sind, ist der Unterricht immer der ganzen Klasse
gemeinsam mit gleichem Jahrespensum zu geben und zu diesem Zweck ein
Turnus einzuführen. Es sollen also in solchen Fällen niemals 2 oder gar
3 Unterabteilungen mit besonderen Jahresaufgaben gebildet werden.
8 12.
Weitere Bestimmungen bezüglich des Lehrplans.
1. An Volksschulen, welche ausschliesslich vron Kindern evyangelischen
Bekenntnisses besucht sind, können beim Lesecunterricht ausser den
eigemlichen Lescbüchern auch die ordnungsmössig eingeführten evangelischen
Religionsbücher mit Ausschluss des Katechismus Verwendung finden.*) Es
wird den Lehrern dringend empfohlen, von dieser Erlaubnis der Schul-
behörde Gebrauch zu machen. Die Wochenstunde, in welcher dies ge-
schehen soll, ist jeweils im Stundenplan der betreffende Klasse zu bezeich--
nen. Die Dfarrer und die Dekane werden angewiesen, bei Vorlage und Ge-
nehmigung der Religionsstunden- und Lehrpläne (§ 18 und 19) darauf zu
achten, ob das geschehen sei, nötigenfalls darauf hinzuwirken, dass es in
den betreffenden Schulen nicht versäumt werde. (Vergleiche Kirchliches
Gesetzes- und Verordunuagsblatt 1888 Seite 55).
2. Diejenigen 5 Sätze des Katechismus, welche aus dem Lutherischen
und dem Heidelberger Katechismus und dem Augsburger Bekenntnis wört-
lich emnommen sind (Katechismus Seite 4, 20, 24—25, 32, 48), sowie die
Fragen 37, 61, 85—f93, 104—107 nebst den zugehörigen Sprüchen sind im
Religionsunterricht der Schule weder zu lernen, noch sonst durchzunehmen,
bleiben vrielmehr überall dem Konfirmandenunterricht vorbehalten.
3. Der Unterricht in der Kirchengeschichte kann, wo es zweck-
dienlich scheint, gekürzt und auf die wichtigsten Abschnitte des Lehr-
büchleins beschrünkt, auch darf ein Teil des betreffenden Lehrstoffs auf
den Konfirmandenunterricht und die Christenlehre verschoben werden. Weo
von dieser Möglichkeit der Entlastung des Schulunterrichts Gebrauch
gemacht wird, ist dies vom Pfarrer im Jahresbericht an das Dekanat an-
zugeben (§ 20 Absatz 5 und S 21 Absatz 1). Giebt (ausnahmsweise) der
Lehrer den Kirchengeschichtsunterricht, so hat er die Art der Behandlung
zuvor mit dem Geistlichen zu vereinbaren.
) Siche den Einführungserlass Grossherzoglichen Oberschulrats zu
dieser Verordnung (Schulverordnungsblatt 1894 Nr. IV), sowie denjenigen
zur früheren Verordnung vom 8. NMärz 1883 (Schulverordnungslatt 1883
Seite 24).