Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
in zweiter Linie besonders für nicht stark gefüllte Klasscn mit nur 2 oder 
höchstens 3 Jahrgüngen die Einfügung einer rvierten Religionsstunde, 
welche der Geistliche übernimmt. Die Crenzen der an die Lehrer und 
die Gemeinden zu stellenden Anforderungen sind durch §§8 22 und 23 
des Elementarunterrichtsgesectzes boestimmt. 
In beiden Fällen ist, weil es sich um Anderungen des Stundenplans 
handelt, ein Beschluss der Ortsschulbehörde und Genchmigung des Kreis- 
schulrats erforderlich. Erteilung weiterer Heligionsstunden in der Sehnule, 
ohne dass diesclben im Stundenplan aufgenommen siod, ist ungzulässig. 
Sollte der Pfarrer mit den bezüglichen Anträgen in der Ortsschulbehörde 
nicht durchdringen, so wird er dem Dekanat über die Sachlage berichten, 
das darüber zu entscheiden hat, oh und welche weiteren Schritte zu 
thun sind. 
Der Lehrer darf eine Religionsstunde nicht aussetzen ohne Vor- 
wissen des Geistlichen, dem die örtliche Aufsicht über den Religions- 
unterricht zustcht. Ebenso hat der Geistliche, wenn er durch dringende 
Ahbhaltung an Erteilung seines Unterrichts zur bestimmten Stunde rer- 
hindert ist, dem Klassenlehrer hieron Mitteilung zu machen und für einen 
Ersatz zu sorgen. 
15. 
VUVber die Verteilung des Lehrstosfs zwischen den Geistlichen und 
den Lehrern eine allgemein bindende anordnung zu geben, ist unthunlich, 
weil die persönlichen und örtlichen Verhältnisse darauf einen mannig- 
faltigen Einffuss ausüben können. Jeder Geistliche wird sich darüber 
mit dem Lehrer ins Benehmen setzen und mit ihm ein Ubereinkommen 
treffen, wie es den vorhandenen Zustünden am besten entspricht und für 
den Religionsunterricht am förderlichsten ist. 
Jedenfalls ist dabei zu beachten, dass die Verteilung nach der jedem 
Beteiligten zugewiesenen wöchentlichen Stundenzahl sich bemesse, deass 
xlurch das Zusammenwirken beider Lehrkrätte der einer Klasse zufallende 
religiöse Unterrichtsstoff erschöpft verde und dass der Geistliche wie 
der Lehrer für die ihm zukommende Aufgabe verantwortlich ist. Genauc 
Angabe dicser Verteilung ist in den Lehrplan aufzunehmen, welcher der 
Genechmigung des Dekans bedarf. Selbstverstündlich ist dann auch jede 
Anderung der Verteilung wie jede Lehrplanänderung überhaupt ohne 
dekanatliche Genehmigung unzulässig (siche §. 19.) 
Ehenso wichtig aber wie die rechte Verteilung des Lehrstoffs zwischen 
dem (ieistlichen und dem Lehrer ist das stete Einverstündnis zwischen 
beiden bezüglich des Lehrgangs und Verfahrens. 2Zu diesem Zweck ist 
os schr förderlich, wenn der an der Schule mitunterrichtende Geisthche 
(Pfarrer oder Vikar) zuweilen die Religionsstunden des Lehrers besncht, 
und wenn umgekehrt der Lehrer wenigstens von Zeit zu Zeit in den 
Stunden des Geistlichen anwesend bleibt. Wir empfehlen den Geistlichen, 
die betreffenden Lehrer hiezu ausdrücklich einzuladen. 
nt 
IV. Schulordnung und Sehulaucht. 
8 16. 
Die für die Volksschulen im allgemeinen bestehenden Bestimmungen. 
hinsichtlich der Schulordnung und Schulzucht gelten auch für den Reli-
	        
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