1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 527
Die Zeit der Prüfungen wird im Einvernehmen mit den zustündigen
Schulbehörden festgesctzt und den Religionslehrern durch die Ortsschul-
behörde eröffnet. Diese Prüfungen sind für die Eltern und die erwachsenen
evrangelischen Gemeindeangehörigen öffentlich und werden am Sonntag
vorher von der Kanzel vrerkündigt. Der Kirchengemeinderat (Kirchen-
vorstand) hat denselben anzuwohnen oder bei grösseren Schulen sich durch
hiczu beauftragte Mitglieder vertreten zu lassen. Es empfiehlt sich in
der Regel, die Ortsschulbehörde dazu einzuladen.
Von jedem Religionslehrer ist dem Prüfenden (Pfarrer oder Dekan)
cin Bericht vorzulegen, welcher angiebt: 1. was im letzten Schuljahr
in der betreffenden Klasse gelehrt vurde (bei Klassen mit mehreren
Schuljahren: bestimmte Bezeichnung des Turnusjahrs), 2. die genaue
Schülerzahl jeder Religionsklasse, 3. Name und Dienstalter des Lehrers
und Zeitdauer der Anstellung desselben an der betreffenden Schule. Die
Handlisten und Wochenbücher sind, sofern der Religionslehrer zugleich
Klassenlehrer ist. zur Ansicht des Prüfenden bereit zu halten. Der erste
Hauptlehrer übergiebt ausserdem eine Aufzeichnung, aus welcher
für die ganze Schule zusammen die auf jedes Bekenntnis entfallende
Zahl der Lehrer und der Schüler nach dem dermaligen Stande ersichtlich ist.
Die Prüfungen erstrecken sich auf alle Religionsklassen und wo-
möglich auf alle Gebiete des Religionsunterrichts, auch auf den Choral-
gesang. Jeder Religionslehrer examiniert selbst; die von ihm durchzu-
nehmenden Abschnitte, Lieder u s. w. werden ihm Jjedoch vom Prüfenden
Pfarrer oder Dekan) bestimmt, welcher sich auch durch eigene Fragen.
vom Stande des Unterrichts und der Kenntnisse der Schüler überzeugt.
Er richtet seine Aufmerksamkeit besonders darauf, ob der Stunden- und
Lehrplan eingehalten, die vorgeschriebene Stufe des Unterrichts erreicht
und ein angemessenes Lehrrerfahren beobachtet worden ist, bei welchem
nicht nur das Aufnehmen des Erlernten mit dem Gedächtnis, sondern
auch das Verstündnis und die Beherzigung desselben berücksichtigt wurden.
Nach der Prüfung findet eine Besprechung mit den Religionslehrern
statt, um denselben etwaige Bemerkungen zu machen, Anweisungen zu
erteilen und ihre Wünsche und Beschwerden entgegenzunehmen.
* 21.
Die Religionsprüfungen des Ortsgeistlichen.
Der Geistliche hat spätestens 14 Tage nach der von ihm gehaltenen
Prüfung Bericht über den Verlaut und das Ergebnis derselben an den
Dekan zu erstatten. Diese Berichte erstrecken sich auch über das Ver-
halten und die Thätigkeit der Lehrer hinsichtlich der christlichen Unter-
wWeisung und Erziehung der Jogend, sowie über den religiös-sittlichen
Stand der Schule und Schuljugend. Denselben sind die im rorigen
Paragraphen erwähnten schriftlichen Nachweise zur Religionsprüfung an-
zuschliessen. Dabei ist vom Geistlichen besonders auf Vollstündigkeit
und Genauigkeit der in Absatz 5 jenes Paragraphen verlangten Zahlen-
angaben zu achten.
Sofern die Berichte besondere Veranlassung dazu geben, erteilt der
Dekan Bescheid darauf.