Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterricht. b. Protestanten. 529 
allen Klassen anzuwenden; nur bei der Wiederholung wird man sich 
sclbstverstündlich vorerst nach der bisherigen Auswahl richten miissen. 
Auch die neue Vorschrift, wonach 43 einzeln bestimmte Biblische 
Geschichten künftig gekürzt zu behandeln beziehungsweise nur zu 
lesen und zu erklüren sind, tritt alsbald in Kraft. 
Dagegen kann die neue Verteilung der Biblischen Geschichten im 
nüchsten Schuljahr nur für die 3 ersten Jahrgünge in Anwendung 
kommen und soll von da an regelmässig mit jedem Jahr um eine Klasse 
weiter vorrücken, so dass in einer 2klassigen Schule der neue Lehrplan 
schon im Schuljahr 1895/96 für alle Stufen gilt, während das bei einer 
4klassigen Schule erst im Schuljahr 1896/97 und bei 7- und 8Sklassigen 
erst nach 4 Jahren vollstündig der Fall sein wird. 
Für die Mittelschulen wird eine besondere Verordnung erscheinen. 
Karlsruhe, den 8. März 1891. 
Kvangelischer Oberkirchenrat. 
D. von Stösser. Sprenger. 
  
Bekanntmachung. 
(Des Oberschulrats vom 17. November 1883.) 
Die Einführung des neuen evangelischen Choralbuches betreffend. 
(Schulv. Bl., 1883, Nr. XVII, S. 139.) 
Nr. 17501. Auf Antrag des Evangelischen Oberkirchenrats bringen 
wir die von demselben erlassene Verordnung vom 6. d. M., die Einführung 
des neuen Choralbuches betreffend, nachstehend zur Kenntnis der beteiligten 
Lehrer. 
Karlsruhe, den 17. November 1883. 
Großerzoglicher Oberschulrat. 
Joos. Fr. Schmidt. 
An sümtliche Geistliche und Kirchengemeinderüte. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Grossherzog 
mit Allerhöchster Entschliessung vom 3. November 1882 Sich gnädigst 
bewogen gefunden haben, auch das zu dem neuen Gesangbuch gehörige 
Choralbuch zur Einführung zu genehmigen, und nachdem wir unter dem 
17. Juli d. J. (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XIII.) das Erscheinen 
des Choralbuchs angezeigt und die Kirchengemeinderäte zur Anschaffung 
desselben angewiesen haben, verordnen wir in obigem Betreft, wie folgt: 
Das im Druck und Verlag von J. H. Geiger in Lahr 1883 erschienene 
„Choralbuch für die evang.-protestantische Kirche im Grossherzogtum Baden“ 
ist lüngstens vom 1. Advent d. J. an zur Führung und Begleitung des 
kirchlichen Gesanges bei allen Gottesdiensten ausschlieslich in Gebrauch 
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