Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

44 I. Geschichtliche Einleitung. 
Verhältnuis zu jener der Unterlehrer ging der Gesetzgeber von der Erwägung 
aus, daß der junge Lehrer namentlich in Landorten wegen der Schwierigkeit, 
eine angemessene Verpflegung zu finden, auf die baldige Gründung einer 
Familie hingewiesen sei, diese auch im Interesse der Schule liege, da er- 
fahrungsgemäs ein an die Pflichten des Familiendaters gebundener Lehrer 
nicht so leicht von seinen beruflichen Pflichten abweicht. Zur Gründung 
eines eigenen Hausstandes gehöre aber vor allem eine gesicherte Stellung, 
wie die Anstellung als Hauptlehrer sie gewährt — welche nämlich im 
schlimmsten Fall einen Ruhegehalt oder ein Witwen= und Waisenbeneficium 
verbürgt. 
b. Erhöhung der Gehaltssätze. 
Die im Gesetz vom 19. Februar 1874 bestimmten Minimalsätze für 
das Einkommen der verschiedenen Arten von Volksschullehrern an festem 
Gehalt und an Schulgeld entsprachen den Anträgen der Kommission der 
Zweiten Kammer, welche in mehrfacher Beziehung über die in der Negierungs- 
vorlage vorgeschlagenen Aufbesserungen hinausgingen. Bei diesen Anträgen 
war die Kommission von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Gesamtauf- 
besserung für die Hauptlehrer hinter einem Durchschnitt von 30 Prozent 
des früheren Einkommens wenigstens nicht erheblich zurückbleiben 
solle, da etwa in diesem Verhältnis auch den mit Gehalt angestellten Be- 
diensteten der Staatsverwaltung seit 1868 Gehaltserhöhungen bewilligt 
worden waren (20 Prozent durch das Finanzgesetz für 1872/73, weitere 
10 Prozent in Form von Wohnungsgeldzuschüssen durch Gesetz vom 
9. Jannar 1874). 
Die im Regierungsentwurfe vorgeschlagene Erhöhung der festen Gehalte 
erwies sich als unzureichend zur Erzielung einer dem Durchschnitt von 30 
Prozent nahekommenden Aufbesserung. Die Kommission der Zweiten Kammer 
beantragte deshalb eine Erhöhung der im Regierungsentwurf angenommenen 
Gehaltssätze, sowie ferner einen höheren Mindestbetrag des Schulgeldes 
(statt 2.60 Mk. 3.20 Mk.); dabei sollte die Erhöhung der Gehaltssätze 
zumteil erzielt werden durch eine Aenderung der Klassifikation der Schul- 
stellen (1I Klasse: Schulen in Gemeinden mit nicht mehr als 500 Ein- 
wohnern; II. Klasse: bei 501 bis 1000; III. Klasse: bei 1001 bis 2500; 
IV. Klasse: bei 2501 bis 10 000 Einwohnern; V. Klasse: Schulen in 
Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern). 
Auch die Bezüge der unständigen Lehrer (Schulgehilfen) erfuhren eine 
Aufbesserung, und zwar durchschnittlich um mehr als 30 Prozent. 
Hinsichtlich des Schulgeldes brachte das Gesetz vom 19. Februar 1874 
noch die Neuerung, daß den Lehrern aus der Gemeindekasse statt des nach
	        
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