44 I. Geschichtliche Einleitung.
Verhältnuis zu jener der Unterlehrer ging der Gesetzgeber von der Erwägung
aus, daß der junge Lehrer namentlich in Landorten wegen der Schwierigkeit,
eine angemessene Verpflegung zu finden, auf die baldige Gründung einer
Familie hingewiesen sei, diese auch im Interesse der Schule liege, da er-
fahrungsgemäs ein an die Pflichten des Familiendaters gebundener Lehrer
nicht so leicht von seinen beruflichen Pflichten abweicht. Zur Gründung
eines eigenen Hausstandes gehöre aber vor allem eine gesicherte Stellung,
wie die Anstellung als Hauptlehrer sie gewährt — welche nämlich im
schlimmsten Fall einen Ruhegehalt oder ein Witwen= und Waisenbeneficium
verbürgt.
b. Erhöhung der Gehaltssätze.
Die im Gesetz vom 19. Februar 1874 bestimmten Minimalsätze für
das Einkommen der verschiedenen Arten von Volksschullehrern an festem
Gehalt und an Schulgeld entsprachen den Anträgen der Kommission der
Zweiten Kammer, welche in mehrfacher Beziehung über die in der Negierungs-
vorlage vorgeschlagenen Aufbesserungen hinausgingen. Bei diesen Anträgen
war die Kommission von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Gesamtauf-
besserung für die Hauptlehrer hinter einem Durchschnitt von 30 Prozent
des früheren Einkommens wenigstens nicht erheblich zurückbleiben
solle, da etwa in diesem Verhältnis auch den mit Gehalt angestellten Be-
diensteten der Staatsverwaltung seit 1868 Gehaltserhöhungen bewilligt
worden waren (20 Prozent durch das Finanzgesetz für 1872/73, weitere
10 Prozent in Form von Wohnungsgeldzuschüssen durch Gesetz vom
9. Jannar 1874).
Die im Regierungsentwurfe vorgeschlagene Erhöhung der festen Gehalte
erwies sich als unzureichend zur Erzielung einer dem Durchschnitt von 30
Prozent nahekommenden Aufbesserung. Die Kommission der Zweiten Kammer
beantragte deshalb eine Erhöhung der im Regierungsentwurf angenommenen
Gehaltssätze, sowie ferner einen höheren Mindestbetrag des Schulgeldes
(statt 2.60 Mk. 3.20 Mk.); dabei sollte die Erhöhung der Gehaltssätze
zumteil erzielt werden durch eine Aenderung der Klassifikation der Schul-
stellen (1I Klasse: Schulen in Gemeinden mit nicht mehr als 500 Ein-
wohnern; II. Klasse: bei 501 bis 1000; III. Klasse: bei 1001 bis 2500;
IV. Klasse: bei 2501 bis 10 000 Einwohnern; V. Klasse: Schulen in
Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern).
Auch die Bezüge der unständigen Lehrer (Schulgehilfen) erfuhren eine
Aufbesserung, und zwar durchschnittlich um mehr als 30 Prozent.
Hinsichtlich des Schulgeldes brachte das Gesetz vom 19. Februar 1874
noch die Neuerung, daß den Lehrern aus der Gemeindekasse statt des nach