Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1. Religionsunterrichr. c. Israeliten. 533 
81, 88, 33, 61, 65, 67, 68, 69, 75, 84, 3, 26, 29, 51, 52, 55, 62, 95, 101, 4, 
47, 50, 60, 71, 72, 91, 97, 20, 82, 40, 84, 10, 89, 17 oder 96. 
In dieses Verzeichnis sind die Melodien mit aufgenommen, deren 
Einübung den untern Schuljahren der Volksschule zufüllt und welche 
demnach in den Mittelschulen nur repetiert werden müssen; die Melodien 
sind aber in der Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie zur Einübung 
gelangen sollten. 
Vom 26. April 1887, das Gesangbuch für die evangelisch-protestantische 
Landeskirche betreffend (Schulv. Bl., 1887, S. 31): 
Von der bei Moritz Schauenburg in Lahr erschienenen Gesang- 
buchsausgabe sollen, sofern es sich um Neuanschaffung handelt, nur 
Exemplare mit beigedruckten Melodien in der Schule zum Gebrauch 
kommen. 
Vom 23. Oktober 1899, betreffend den evangelischen Choralgesang in Schulen 
(Schulv.Bl., 1899, S. 85): 
Im evangelischen Choralgesang der (Mittel- und) Volksschulen sollen 
künftighin von allen jenen Chorälen, die im Melodienbuch in doppelter 
Form (a und b) enthalten sind, nur noch die rhythmische Form (a) ein- 
geübt werden, ausgenommen die Choräle Nr. 52 und 53, die fortan nur 
in der zweiten Form (b) gesungen werden sollen. 
  
c. Religionsgemeinschaft der Israeliten. 
Bekanntmachung 
(des Oberschulrats vom 12. März 1881). 
Die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in den Volksschulen, 
insbesondere den Lehrplan betreffend. 
(Schulv. Bl., 1881, Nr. V, Seite 21.) 
Nr. 2442. Den mit Erteilung des Religionsunterrichts betrauten, 
an den Volksschulen angestellten israelitischen Lehrern wird nachstehend eine 
durch die Religions-Konferenz des Großh. Oberrats der Israeliten erlassene 
Verordnung, die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in den 
Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, sowie eine Verordnung 
der gleichen Behörde, den Gebrauch von Lehrbüchern beim israelitischen Re- 
ligionsunterrichte betreffend, zur Nachachtung hiermit bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 12. März 1881. 
Großherzoglicher Oberschulrat. 
Nokk. 
Wagner. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.