1. Religionsunterrichr. c. Israeliten. 533
81, 88, 33, 61, 65, 67, 68, 69, 75, 84, 3, 26, 29, 51, 52, 55, 62, 95, 101, 4,
47, 50, 60, 71, 72, 91, 97, 20, 82, 40, 84, 10, 89, 17 oder 96.
In dieses Verzeichnis sind die Melodien mit aufgenommen, deren
Einübung den untern Schuljahren der Volksschule zufüllt und welche
demnach in den Mittelschulen nur repetiert werden müssen; die Melodien
sind aber in der Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie zur Einübung
gelangen sollten.
Vom 26. April 1887, das Gesangbuch für die evangelisch-protestantische
Landeskirche betreffend (Schulv. Bl., 1887, S. 31):
Von der bei Moritz Schauenburg in Lahr erschienenen Gesang-
buchsausgabe sollen, sofern es sich um Neuanschaffung handelt, nur
Exemplare mit beigedruckten Melodien in der Schule zum Gebrauch
kommen.
Vom 23. Oktober 1899, betreffend den evangelischen Choralgesang in Schulen
(Schulv.Bl., 1899, S. 85):
Im evangelischen Choralgesang der (Mittel- und) Volksschulen sollen
künftighin von allen jenen Chorälen, die im Melodienbuch in doppelter
Form (a und b) enthalten sind, nur noch die rhythmische Form (a) ein-
geübt werden, ausgenommen die Choräle Nr. 52 und 53, die fortan nur
in der zweiten Form (b) gesungen werden sollen.
c. Religionsgemeinschaft der Israeliten.
Bekanntmachung
(des Oberschulrats vom 12. März 1881).
Die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in den Volksschulen,
insbesondere den Lehrplan betreffend.
(Schulv. Bl., 1881, Nr. V, Seite 21.)
Nr. 2442. Den mit Erteilung des Religionsunterrichts betrauten,
an den Volksschulen angestellten israelitischen Lehrern wird nachstehend eine
durch die Religions-Konferenz des Großh. Oberrats der Israeliten erlassene
Verordnung, die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in den
Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, sowie eine Verordnung
der gleichen Behörde, den Gebrauch von Lehrbüchern beim israelitischen Re-
ligionsunterrichte betreffend, zur Nachachtung hiermit bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 12. März 1881.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Nokk.
Wagner.