Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

542 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
Zum Gobrauche bei Haus- und Schulandachten für die zartere 
israclitische Jugend wird empfohlen: 
Gebet- und Religionsbüchlein für die erste israclitische Jugend von 
Dr. Rothschild, Rabbiner in Alzei. (Breslau A. Hepners Verlag.) 
Karlsruhe. den 18. Februar 1881 
Gr. Oberrat der Israeliten. 
Der Ministerinl-Kommissür. 
ToOos. 
Willstütter. 
  
2. 
Teibesübungen. 
I. Die landesherrliche Verordnung vom 15. Mai 1834 über Einrichtung der 
Volksschulen und deren Aufsichtsbehörden (geschichtliche Einleitung S. 21) hatte 
unter den Gegenständen des Unterrichts in den Volksschulen „Leibesübungen“ nicht 
aufgeführt. Demgemäß enthielt auch die Ministerialverordnung vom 30. Mai 1834 
über Schulordnung und Lehrplan keinerlei auf Erteilung von Turnunterricht an 
Volksschulen bezügliche Bestimmungen. Erstmals das Elementarunterrichtsgesetz vom 
8. März 1868 hat für Knaben Leibesübungen als Pflichtgegenstand des Volks- 
schulunterrichts erklärt. In der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes ist hier- 
auf bezüglich nur bemerkt: „Die Aufnahme des Turnens unter die Lehrgegenstände 
der Volksschule wird weiterer Rechtfertigung nicht bedürfen.“ 
Die thatsächliche Einführung des neuen Lehrgegenstandes konnte indessen nur 
allmählig in Vollzug gesetzt werden. In weiten Kreisen namentlich der länd- 
lichen Bevölkerung war ein mehr oder minder nachdrücklich sich äußernder 
Widerstand zu überwinden, da dieselbe den Nutzen des Turnens für eine der reich- 
lichen Bewegung im Freien ohnehin nicht ermangelnde Schuljugend nur schwer ein- 
sehen lernte. Das hauptsächlichste Hindernis aber für eine sofortige und raschere 
Durchführung bildete der Mangel an Lehrern, welche zur Erteilung des Turnunter- 
richts befähigt gewesen wären. Erst durch die Wirksamkeit einer in Karlsruhe er- 
richteten eigenen Turulehrerbildungsanstalt, zu deren Leitung im April 
1869 der damalige Mothematik= und Turnlehrer in Basel, Alfred Maul, berufen 
ward und an welcher von da an in regelmäßiger Wiederholung Unterrichtskurse 
behufs Ausbildung von Turnlehrern abgehalten wurden, sodann durch vermehrte 
und verbesserte Pflege des Turnens in den Lehrerbildungsanstalten konnte dem Mangel 
an befähigten Turnlehrern abgeholfen werden. 
Naturgemäß wurde im allgemeinen mit der Einführung des Turneus zuerst 
vorgegangen bei den größeren Volksschulen, an welchen neben den älteren Lehrern 
jüngere, schon im Seminar oder später in Turnkursen für den neuen Unterrichts- 
gegenstand vorgebildete Lehrkräfte zur Verfügung waren. Mit dem allmähligen 
Eintreten jüngerer Lehrer auch an Schulen mit nur einem Lehrer konnte die Aus- 
dehnung des Turnens auf kleinerc und kleinste Schulen in schrittweisem Vorgehen 
sich vollziehen. Selbst an Schulen, deren einziger Lehrer zur Erteilung von Turn- 
unterricht nicht befähigt ist, kann seit 1892 dessen Einführung durch Beiziehung 
eines dafür befähigten Nachbarlehrers unter Umständen ermöglicht werden (E.-u.-G. 
*& 37 Absatz 2 und Zusatz 1b zu § 37 d. G. — S. 125!.
	        
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