Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

544 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
einfacher Unterrichtszeit jede Klasse erhalten soll, sind die Stunden für den Turn— 
unterricht nicht inbegriffen (Normal-Lehrplau vom 24. April 1869, § 9 und § 10). 
Für einen Lehrer, der an zwei Klassen den Unterricht in den übrigen Lehrgegen- 
ständen in vollem Umfange zu erteilen hat, bleibt sonach für den Turnunter- 
richt an dem gesetzlichen Deputat von 32 Wochenstunden (E.-U.-G. § 37, Absatz 1, 
erster Satz) nichts übrig, vielmehr müßte für diesen Unterricht auf die im zweiten 
Satze von Absatz 1 des § 37 E.-U.-G. vorgesehenen sogen. ÜUberstunden ge- 
griffen werden. Nur insoweit als die Inanspruchnahme von Uberstunden in Wirk- 
lichkeit eintritt, wäre für jede in dieser Weise erteilte Stunde Turnnnterricht die ge- 
setzlich bestimmte besondere Vergütung zu leisten (E.-U.-G. § 46b und Zusatz 2 
hiczu — S. 138)9. 
Unter der Herrschaft des früheren Elementarunterrichtsgesctzes war 
die Frage, ob die Religionsunterrichtsstunden, welche von den Geistlichen 
erteilt werden, in das Stundendeputat des Lehrers mit einzurechnen seien. 
mit der Massgabe, dass, sofern hierdurch die Zahl von 32 Wochenstunden 
crreicht werde, der Lehrer für etwaige weitere Unterlichtsstunden eine 
besondere Vergütung zu bennspruchen hätte, streitig. Sie wurde aber 
seit einer Reihe von Jahren in Uhereinstimmung mit einer im Jahre 
1882 ergangenen — in der Zeitschrift für Verwaltung und Verwaltungs-- 
rechtspflege rom Jahr 1883, Seite 83 bekannt gegebenen — Entscheidung 
der Oberschulbehörde bis in die letzten Jahre fast ausnahmslos bejaht. 
Durch die Ministerialverordnung vom 1. Dezember 1892, die Lehr- 
aushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betr., ist die Streitfrage 
— in § 3 Abs. 2 — dahin entschieden worden, dass eine Einrechnung der 
vom Geistlichen erteilten Unterrichtsstunden in das Stundendeputat des 
Lehrers nicht stattzufinden habe. Wenn auch diese Bestimmung nur auf 
den Fall der Lehraushilfe — §+ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1882 — 
Sich bezicht, so ist doch nicht daran zu zweifeln, dass dieselbe als der 
Ausdruck einer auf die Vorschrift in § 37 Abs. 1 des Gesetzes sich grün- 
denden Anschauung auch für die Frage nach dem Bestehen eines Aus- 
spruchs für die Vergütung von Uberstunden sinngemäss zur Anwendung 
zu bringen ist. 
Ubrigens ist dieser Grundsatz in Bezug auf den Anspruch einer 
Vergütung für Aushilfeleistung in Erteilung des Religionsunterrichts in 
§59 der angeführten Verordnung ausdrücklich anerkannt. 
Eine besondere Vergütung für den Turnunterricht wird sonach nur 
in solchen Fällen zu gewäühren sein, in denen der betreffende Lehrer 
thatsächlich 32 Stunden in der Woche anderen Unterricht zu erteilen hat. 
O. Sch. R., 1. Februar 1893 Nr. 2342. 
Die Vergütung von jährlich 25 Mark für jede über die gesetzliche 
Höchstzahl hinaus erteilte wöchentliche Stunde Turnunterricht ist nur 
dann zu leisten, wenn dieser Unterricht wäührend des ganzen Jahres. 
ohne Unterbrechung gleichmüssig erteilt wird. Cberall 
dagegen, wo dies nicht der Fall ist, wo also der Turnunterricht — infolge 
der klimatischen Verhältnisse — wührend des Winters ganz oder teilweise 
ausfüllt, beträgt die Vergütung für die Wochenstunde nur 15 HDlark. Die 
Frage, ob der Turnunterricht an der einzelnen Schule nicht auf das 
ganze Jahr sich erstreckt, ist nach der an der betreffenden Schule bisher 
bestandenen Ubung und nach den besonderen klimatischen Verhältnissen
	        
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