Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

546 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
erteilenden Turnunterricht mehr nicht als den gesctzlich geordneten 
Beitrag zu leisten braucht, zumal da — auch für minder leistungsfühige 
Gemeinden — eine Uberwälzung der fraglichen Vergütung auf dic Staats- 
kasse (8§ 73 ff. Elementarunterrichtsgesctzes) ausgeschlossen ist. Die 
Ganggebührenfrage würe im gegebenen Fall vonsciten des Kreisschulrats 
vollstündig zu erledigen, beror der Antrag auf Aushilfeleistung im Turn- 
unterricht an einer Nachbarschule bei der Oberschulbehörde gestellt 
wird. 
O. Sch. R., 18. Jannar 1893 Nr. 1061. 
  
Verordnung. 
(Vom 19. Juli 1876.) 
Den Turnunterricht an den Volksschulen betreffend. 
(Ges. u. Verordn.-Bl. 1876, Nr. XXXII, S. 213. Schulv. Bl. 1876, S. 76.) 
Zum Vollzug von § 25 des Gesetzes vom 8. März 18687), den Ele- 
mentarunterricht betreffend, wird gemäß § 64 der Verordnung vom 24. April 
1869, den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, verordnet, was folgt: 
81 
8 1. 
An jeder Volksschule für Knaben, an welcher ein zu Erteilung des 
Turnunterrichts befähigter Lehrer angestellt ist, müssen Leibesübungen vor- 
genommen werden. 
Uber die Befähigung des Lehrers entscheidet der Kreisschulrat. 
82 
05% 
Zur Teilnahme am Turnunterricht sind die Knaben vom 4. Schuljahr 
an verpflichtet. 
Besonderer örtlicher Verhältnisse wegen kann der Kreisschulrat auf 
Antrag der Ortsschulbehörde die Knaben des vierten Schuljahres von der 
Teilnahme dispensieren. 
Der Ortsschulbehörde bleibt anheimgestellt, auch Knaben früherer 
Schuljahre zum Turnunterrichte zuzulassen. 
Über Befreiungsgesuche einzelner Schüler, welche, sofern sie aus Ge- 
sundheitsrücksichten gestellt werden, mit ärztlichem Zeugnis zu belegen sind, 
entscheidet die Ortsschulbehörde. 
8 8. 
Der Turnunterricht erstreckt sich, soweit immer thunlich, auf das ganze 
Jahr. 
*) Jetzt § 20 des Gesetzes vom 13. Mai 1892. 
 
	        
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